Rn. 2
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Die gegenüber § 36 Abs 2 Nr 2 EStG verschärften Anrechnungsvoraussetzungen treffen die inländischen KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG, mithin in der Hauptsache Dividenden, aber auch Ausbeuten und sonstige Bezüge wie Dividendenkompensationszahlungen nach dem Katalog des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, wenn die Aktien oder Genussscheine zulässigerweise einer Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung im Inland überlassen worden sind, eine für den einzelnen Hinterleger gesonderte Verwahrung nach § 2 DepotG erfolgt oder wenn die Erträge gegen Aushändigung von Dividenden- oder Erträgnisscheinen ausgezahlt werden. KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG sind lt Anwendungsschreiben des BMF zu § 36a EStG (BMF BStBl I 2017, 726) auch Erträge aus Hinterlegungsscheinen zB aus American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien (vgl BMF v 24.05.2013, BStBl I 2013, 718, zuletzt geändert in BMF v 18.12.2018, BStBl I 2018, 1400).
Der Anwendungsbereich ist im Gesetzgebungsverfahren entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses des Bundesrates vom 11.04.2016 (BR-Drucks 119/1/16 Nr 29) auf Fälle der Girosammelverwahrung inländischer Aktien im Ausland erweitert worden, § 36a Abs 1 S 4 EStG. Der Schuldner der KapErtr muss Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.
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