Rn. 2

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die gegenüber § 36 Abs 2 Nr 2 EStG verschärften Anrechnungsvoraussetzungen treffen die inländischen KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG, mithin in der Hauptsache Dividenden, aber auch Ausbeuten und sonstige Bezüge wie Dividendenkompensationszahlungen nach dem Katalog des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, wenn die Aktien oder Genussscheine zulässigerweise einer Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung im Inland überlassen worden sind, eine für den einzelnen Hinterleger gesonderte Verwahrung nach § 2 DepotG erfolgt oder wenn die Erträge gegen Aushändigung von Dividenden- oder Erträgnisscheinen ausgezahlt werden. KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG sind lt Anwendungsschreiben des BMF zu § 36a EStG (BMF BStBl I 2017, 726) auch Erträge aus Hinterlegungsscheinen zB aus American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien (vgl BMF v 24.05.2013, BStBl I 2013, 718, zuletzt geändert in BMF v 18.12.2018, BStBl I 2018, 1400).

Der Anwendungsbereich ist im Gesetzgebungsverfahren entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses des Bundesrates vom 11.04.2016 (BR-Drucks 119/1/16 Nr 29) auf Fälle der Girosammelverwahrung inländischer Aktien im Ausland erweitert worden, § 36a Abs 1 S 4 EStG. Der Schuldner der KapErtr muss Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge