BMF, 24.5.2013, IV C 1 - S 2204/12/10003

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) Folgendes:

 

I. Grundlagen der Besteuerung von American Depository Receipts auf inländische Aktien

ADRs (Hinterlegungsscheine) auf inländische Aktien werden durch Emittenten in den USA im Rahmen von ADR-Programmen aufgelegt und verbriefen einen Anteil an einem im Inland verwahrten Bestand an inländischen Aktien. Beteiligte an dem ADR-Programm sind insbesondere die ausländische Depotbank, die inländische Hinterlegungsstelle der inländischen Aktien, die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrer sowie der Inhaber der ADRs.

Die ausländische Depotbank übernimmt die Registrierung und laufende Verwaltung des ADR-Programmes in den USA. Sie verwaltet die emittierten ADRs und ist Inhaberin des Aktiendepots inländischer Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle. Die Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht sowie Dividendenansprüche und Bezugsrechte stehen zwar der Depotbank zu, allerdings wird die Aktionärsstellung über das ADR-Programm durch die Depotbank an die ADR-Inhaber vermittelt. Die Depotbank muss Dividenden und sonstige Bezüge an die ADR-Inhaber weiterleiten. Je nach Ausgestaltung des ADR-Programmes nimmt die Depotbank ihr Stimmrecht nach Weisung des ADR-Inhabers war. Die ADR-Inhaber können auch über eine Vollmacht selbst in der Hauptversammlung als Vertreter der Depotbank auftreten.

Die Beziehungen zwischen den Beteiligten gestalten sich danach wie folgt:

     
  Inländische Hinterlegungsstelle der inländischen Aktien  
     
  /\  
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  Verwahrvertrag  
  ||  
  \/  
     
  Ausländische Depotbank = Inhaber der Aktien und Verwalter des ADR-Programms  
     
  ||  
  \/  
     
  ADR-Inhaber  
  (lässt ADR bei seiner inländischen oder ausländischen depotführenden Stelle verwahren)  
     
 

II. Besteuerung der Gewinnanteile im Rahmen von ADR-Programmen auf inländische Aktien

Gewinnbezugsberechtigter Aktionär im Rahmen eines ADR-Programmes auf inländische Aktien ist zwar das Finanzinstitut, das die inländischen Aktien für die ADR-Inhaber bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahren lässt. Die auf die inländischen Aktien geleistete Dividendenzahlung wird aber aufgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem ADR-Programm durch dieses Finanzinstitut an die ADR-Inhaber über die Verwahrkette weitergeleitet. Die Dividendenzahlung ist deshalb für Zwecke der Besteuerung nicht dem zivilrechtlichen Aktionär, sondern den ADR-Inhabern ihren Anteilen entsprechend zuzurechnen.

Für die Besteuerung der ADR-Inhaber wird an die von der inländischen Hinterlegungsstelle ausgezahlte Dividendenzahlung angeknüpft. Gleiches gilt für sonstige Bezüge, die die Depotbank über das ADR-Programm an die ADR-Inhaber weiterleitet. Der Ertrag aus dem ADR wird im Zeitpunkt des Zuflusses beim ADR-Inhaber realisiert.

Handelt es sich bei den im Rahmen des ADR-Programms verwahrten Aktien um Aktien i.S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, hat die inländische Hinterlegungsstelle den Kapitalertragsteuerabzug auf die Dividendenzahlung vor Zahlung in das Ausland vorzunehmen.

Die Dividendenzahlung ist beim ADR-Inhaber ein steuerpflichtiger Kapitalertrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG bzw. § 49 Absatz 1 Nummer 5a) EStG. Maßgebend ist die in Euro lautende Dividendenzahlung auf die inländische Aktie. Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG aus im Rahmen von ADR-Programmen erzielten Dividendenerträgen ist entsprechend § 50d Absatz 1 Satz 4 EStG die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich, wenn es sich bei den für die ADRs hinterlegten Aktien um Aktien i.S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG handelt.

Das BMF-Schreiben vom 23.6.2011 (BStBl 2011 I S. 625) betreffend Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen und Verrechnung von Verlusten im Zusammenhang mit dem Zufluss von Kapitalerträgen i.S. von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG i.d.F. des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes gilt für ADR-Erträge entsprechend.

 

III. Steuerbescheinigungen bei ADRs auf inländische Aktien

 

1. Allgemeines

Für die Erteilung von Steuerbescheinigungen gilt das BMF-Schreiben vom 20.12.2012 (BStBl 2013 I S. 36) entsprechend. Die Steuerbescheinigungen werden ausgestellt durch die inländische Hinterlegungsstelle der Aktien auf Anforderung der inländischen oder ausländischen depotführenden Stellen, die die ADRs für ihre Endkunden verwahren.

Inländische depotführende Stellen können unter den Voraussetzungen der Ziffer III.2 bei der inländischen Hinterlegungsstelle auch eine Sammelsteuerbescheinigung beantragen.

Der Antrag auf Ausstellung einer durch die inländische Hinterlegungsstelle auszustellenden Steuerbescheinigung ist über die Depotbank, die die Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle verwahren lässt, an die inländische Hinterlegungsstelle zu leiten.

Eine Steuerbescheinigung kann jeweils entsprechend dem Verhältnis der ADRs zu den zugrundeliegenden Aktien beantra...

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