Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Rechtsgrundlage der Vorschrift ist die Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG des Rats v 03.06.2003, ABl EU Nr L 157, 49). Eine richtlinienkonforme Auslegung ist geboten, wenn es zu Konflikten zwischen den Vorgaben der Richtlinie und § 50g EStG kommt.

Die Vorschrift greift für die KapSt für Zinsen (§ 49 Abs 1 Nr 5 EStG iVm § 43 Abs 1 EStG) sowie für die Steuer nach § 50a EStG für Lizenzgebühren (s Rn 2).

Die für die Vorschrift maßgeblichen Verfahrensregelungen enthalten § 50c EStG, § 50d EStG und § 50h EStG (dazu s § 50h Rn 1ff (Loose)). Gemäß § 50d Abs 1 S 1 EStG wird das Verhältnis zu den Vorschriften zum Steuerabzug insofern geregelt, als dass ein Steuerabzug grds vorzunehmen ist, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt (dazu s § 50d Rn 21ff (Zuber/Ditsch)).

Im Verhältnis zu einem für die Zinsen (Art 11 OECD-MA) und Lizenzgebühren (Art 12 OECD-MA) ggf einschlägigen DBA ist die Regelung des § 50g EStG parallel anwendbar. Gemäß dem Meistbegünstigungsprinzip kann somit die jeweils weitergehende Vorschrift in Anspruch genommen werden.

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