Rn. 7

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Rechtsfolgenseitig wird die KapSt auf Zinsen bzw die Steuer nach § 50a EStG auf Lizenzgebühren bei Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht erhoben (§ 50g Abs 1 S 1 EStG). Sofern im Inland die Besteuerung im Wege der Veranlagung erfolgt, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst (§ 50g Abs 1 S 2 EStG).

 

Beispiel:

Die im Inland ansässige GmbH hat von ihrem 100 %-Anteilseigner, einer in Italien ansässigen Società a responsabilità limitata (Srl), ein fremdvergleichsübliches Darlehen erhalten, welches durch im Inland belegenen Grundbesitz besichert ist.

Folglich besteht für die entsprechenden Zinszahlungen in Deutschland für KSt-Zwecke ausnahmsweise ein beschränktes Besteuerungsrecht (§ 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c Doppelbuchst aa S 1 EStG); GewSt fällt mangels inländischer Betriebsstätte nicht an (§ 2 Abs 1 S 1 u 3 GewStG). Die KSt wird mittels Veranlagung erhoben, da ein KapSt-Abzug für Zinszahlungen nur in gewissen Spezialfällen erfolgt (zB wenn gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a EStG Teilschuldverschreibungen vorliegen, dann würde aber wiederum die Annahme des § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c Doppelbuchst aa S 2 EStG greifen).

Nach Art 11 Abs 2 des mit Italien abgeschlossenen DBA sei keine vollständige Befreiung von der deutschen Besteuerung möglich, da insb die Ausnahme des Art 11 Abs 3 DBA-Italien annahmegemäß nicht greife.

Infolge des § 50g EStG kann die deutsche Besteuerung jedoch verhindert werden, gemäß § 50g Abs 1 S 2 EStG werden die Zinsen bei der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst.

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