Schrifttum:

Krabbe, Zweifelsfragen zu § 50d Abs 1a EStG, IStR 1995, 382;

Flick, Deutsche Aktivitäten von Ausländern über ausländische Zwischengesellschaften und die Mißbrauchsgesetzgebung des § 50d Abs 1a EStG, IStR 1994, 223;

Piltz, Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe in § 50d Abs 3 EStG, IStR 2007, 793;

Frey/Mückl, Substanzerfordernisse bei der einseitigen KapSt-Entlastung für beschränkt stpfl Körperschaften, Zusammenspiel von § 44a Abs 9 und § 50d Abs 3 EStG, DStR 2011, 2125;

Lüdicke, Der missratene § 50d Abs 3 S 1 EStG idF BeitrRLUmsG, IStR 2012, 81;

Musil, § 50d Abs 3 EStG – eine unendliche Geschichte?, FR 2012, 149;

Valta/Stendel, Dynamik des Völkervertragsrechts und Treaty override – Perspektiven des offenen Verfassungsstaates, StuW 2019, 340;

Oppel, Die Anwendung des § 50d Abs 3 EStG im Lichte des Unionsrechts, FR 2020, 409;

Tromp/Nagler, FG Köln vom 30.06.2020, 2 K 140/18: Motivtest bei § 50d Abs 3 EStG (2012) und Zahlung von Erstattungszinsen auf Abzugsteuern auf Basis des Unionsrechts, IStR 2020, 784;

Grotherr, Geplante Änderungen bei der Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs 3 EStG, NWB 2021, 262.

Grotherr, Die Abgrenzung zwischen aktiver und passiver Beteiligungsverwaltung bei einer ausländischen Zwischenholding im Lichte des neuen § 50d Abs 3 EStG-E, GmbHR 2021, 478;

Grotherr, Geplante Änderungen bei der Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs 3 EStG, NBW 2021, 262;

Grotherr, Prüfung des geplanten § 50d Abs 3 EStG-E bei der Frage der Versagung der deutschen Abzugsteuerentlastung (Teil I und II), DStZ 2021, 78, 140;

Grotherr, Neujustierung der persönlichen Entlastungsberechtigung bei der unilateralen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 50d Abs 3 EStG, DStR 2021,1321;

Schnitger/Gebhardt, Überlegungen zur geplanten Neufassung des § 50d Abs 3 EStG durch das AbzStEntModG, IStR 2021, 289;

Stangl/Greinert/Siebing, Reform der Anti-Treaty-Shopping-Regel iSd § 50d Abs 3 EStG, Ubg 2021, 447;

Schönfeld/Erdem, Die geplante Neufassung des § 50d Abs 3 EStG durch das AbzStEntModG, IStR 2021, 189;

Beutel/Oppel, Verschärfung des § 50d Abs 3 EStG im Fahrwasser der EuGH-Rspr? Kritische Einordnung der Neufassung der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regelung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, DStR 2021, 1017;

Haase/Blank, § 50d Abs 3 EStG-E: Was lange währt, wird unionsrechtlich endlich gut? Ubg 2021, 78;

Hölscher/Voss/Zöller, Entwurf des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes – Verschärfung der deutschen Anti-Treaty- und Anti-Directive-Shopping-Regelungen des § 50d Abs 3 EStG, ISR 2021, 156;

Florstedt, Zum Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der KapSt (Teil I und II), BB 2021, 1757, 1823;

Schnitger/Gebhardt, Soweit wesentlich? Gedanken zu § 50d Abs 3 S 1 Nr 2 EStG nF, IWB 2022, 8;

Drüen, Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) und Korrektur rechtspolitischer Fehler (Teil 1 und 2), Ubg 2022, 61–72, 121–129.

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 24.01.2012, BStBl I 2012, 171 (zu § 50d Abs 3 EStG: Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften);

BMF vom 04.04.2018, BStBl I 2018, 589 (zu § 50d Abs 3 EStG: Entlastung vom Steuerabzug vom KapErtr bei ausländischen Gesellschaften – Unionsrechtskonforme Anwendung).

A. Überblick und Rechtsentwicklung

 

Rn. 31

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Wird eine in einem DBA- oder EU-Staat ansässige Gesellschaft formal in den Bezug inländischer Einkünfte eingeschaltet, können auch nicht berechtigte Personen in den Genuss von Steuerermäßigungen durch DBA oder EU-Richtlinien kommen (sog Treaty- oder Directive-Shopping). Um derartigen Missbräuchen zu begegnen, schuf der Gesetzgeber eine spezialgesetzliche Regelung in § 50d EStG, die mittlerweile auf eine wechselvolle Geschichte zurückblickt.

Die zu Beginn eher allg gefassten Missbrauchskriterien wurden im Zeitablauf einer stetigen Verschärfung unterworfen, die insb geprägt ist durch die Auseinandersetzung mit der Rspr über deren EU-rechtskonforme Ausgestaltung. Da auch der ab VZ 2012 geltende § 50d Abs 3 EStG idF des BeitrLRUmsG durch den EuGH als EU-widrig (s EuGH vom 14.06.2018, C-440/17, Rs GS, DStR 2018, 1479) eingestuft wurde, hat der Gesetzgeber 2021 eine grundlegende Neuregelung der Norm iRd des AbzStEntModG (BT-Drs 19/27632) vorgenommen, die dem StPfl ua generell einen Motivtest zur Widerlegung eines als missbräuchlich qualifizierten Treaty- oder Directive-Shoppings einräumt.

 

Rn. 32

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Mit § 50d Abs 1a EStG wurde 1994 durch das StMBG erstmals eine gesetzliche Regelung geschaffen, die die missbräuchliche Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen vermeiden sollte. Anstoß hierfür war die damalige Rspr des BFH (sog Monaco-Entscheidung – BFH BStBl II 1982, 150), nach der die Anwendung des § 42 AO im Verhältnis zu nur beschränkt StPfl nicht möglich war. Das StÄndG 2001 brachte die Neufassung und Umstellung in § 50d Abs 3 EStG, durch welche die Anwendung auf das Erstattungs- und das Freistellungsverfahren klargestellt wurde. Nach § 50d EStG aF trat die Rechtsfolge der Versagung eines Steuerentlastungsanspruchs ei...

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