Rn. 171

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Handelt es sich bei den Einkünften, für die § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG den Rückfall des Besteuerungsrechts bewirkt, um Dividenden, die nach einem DBA in Deutschland freizustellen sind, setzt § 50d Abs 1 S 2 Hs 1 EStG die Anwendung der Nr 2 aus, dh, die doppelte Nichtbesteuerung bleibt in diesem Fall grundsätzlich aufrechterhalten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass diese Dividenden zumindest auf Ebene der ausschüttenden KapGes im Ausland einer Ertragsbesteuerung unterlegen haben. Entsprechend gilt die Aufrechterhaltung der doppelten Nichtbesteuerung auch nur unter der Einschränkung, dass die Dividenden bei der Ermittlung des Gewinns der ausländischen KapGes nicht abgezogen wurden (§ 50d Abs 9 S 2 Hs 2 EStG). Dies zielt offensichtlich auf solche Fälle ab, in denen auf Abkommensebene nach übereinstimmender Qualifikation beider Vertragsstaaten oder aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung der Dividendenbegriff erfüllt ist, aber dennoch bei der Gewinnermittlung im Ausland abzugsfähige Vergütungen zB für typische stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen gegeben sind (zur abkommensrechtlichen Einordnung von Einkünften aus typischen stillen Beteiligungen als Dividenden zB BFH v 04.06.2008, BStBl 2008 II, 793 zum DBA Luxemburg).

Die Gesetzesformulierung stellt klar, dass sich der in § 50d Abs 9 S 2 EStG zugrunde gelegte Dividendenbegriff an der abkommensrechtlichen und nicht an den innerstaatlichen Einkunftskategorien des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG orientiert (zB Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 41g, 20. Aufl; Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 223, Juni 2020; Schönfeld/Rüsch in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 50d Abs 9 EStG Rz 102, Oktober 2021; aA Dallwitz/Mattern/Schnitger, DStR 2007, 1697). Die Vorschrift ist ein weiteres Bsp für die zunehmende Verankerung eines Korrespondenzprinzips im grenzüberschreitenden Bereich (s auch §§ 8 Abs 3 S 4 u 5, 8b Abs 1 S 3 KStG sowie § 4k EStG).

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