Rz. 222

Nicht klar geregelt ist, ob § 50d Abs. 10 EStG auch Aufwendungen und Erträge aus dem Sonderbetriebsvermögen II erfasst.[1] Sonderbetriebsvermögen II dient nicht der Personengesellschaft. Für dieses Sonderbetriebsvermögen werden daher keine Sondervergütungen i. S. d. S. 1 gezahlt. Sonderbetriebsvermögen II dient vielmehr der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft und betrifft daher den Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft. Beispiel ist etwa ein Darlehen, das zur Finanzierung der Beteiligung an der Personengesellschaft von dem Gesellschafter aufgenommen wurde. Gegen die Einbeziehung der Aufwendungen und Erträge aus dem Sonderbetriebsvermögen II in die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG spricht, dass S. 2 den Ausdruck "das" Sonderbetriebsvermögen enthält, damit wohl auf dasjenige Sonderbetriebsvermögen hindeutet, für dessen Überlassung die Vergütungen nach S. 1 gezahlt werden. Ergänzt wird dies durch die Zuordnungsregelung in S. 3. Wenn die sonstigen Aufwendungen und Erträge derjenigen Betriebsstätte zuzuordnen sind, der die Vergütungen nach S. 1 zuzuordnen waren, kann sich dies nur auf Sonderbetriebsvermögen I beziehen, da es für Sonderbetriebsvermögen II solche Vergütungen nicht gibt. Daraus ist abzuleiten, dass die Vorschrift für Sonderbetriebsvermögen II mangels Sondervergütungen nicht gilt. Stattdessen sind, wie bei unentgeltlich überlassenem Sonderbetriebsvermögen I (Rz. 219), die für die jeweilige Einkunftsart geltenden Bestimmungen des DBA anzuwenden. Das gilt auch, wenn neben dem Sonderbetriebsvermögen II auch Sonderbetriebsvermögen I besteht, für das Sondervergütungen an denselben oder einen anderen Mitunternehmer gezahlt werden. Diese Sondervergütungen weisen keinerlei wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen II auf, sodass dieses nicht allein wegen der Zahlung der Sondervergütungen der Betriebsstätte nach S. 3 zugeordnet werden kann.[2]

 

Rz. 223

Nimmt der Gesellschafter ein Darlehen auf, um die Beteiligung an der inländischen Personengesellschaft zu finanzieren, enthalten die DBA keine ausdrücklichen Zuordnungsregeln für den Abzug der Zinsen. Art. 11 OECD-MA betrifft nur Haben-, nicht aber Sollzinsen. Es ist daher nationales Recht anzuwenden. Nach deutschem Steuerrecht handelt es sich um Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG des Gesellschafters. Bei einer inländischen Personengesellschaft ist das Darlehen als Sonderbetriebsvermögen II und die Zinsen hierauf daher im Rahmen der Gewinnermittlung der Personengesellschaft zu berücksichtigen. Folgt der ausl. Staat dieser Qualifikation nicht, kann es zu einem doppelten Abzug der Zinsen kommen. Deutschland wird die Zinsen bei den Einkünften des Gesellschafters der Personengesellschaft abziehen, während der Ansässigkeitsstaat des ausl. Gesellschafters sie ebenfalls abziehen wird. Um diesen doppelten Abzug zu vermeiden, bestimmt § 4i EStG, dass Sonderbetriebsausgaben nicht abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie die steuerliche Bemessungsgrundlage in einem anderen Staat vermindert haben. Ein "double dip" wird damit verhindert. Abziehbar sind solche Aufwendungen jedoch, soweit entsprechende Erträge in beiden Staaten tatsächlich besteuert werden.

[1] Für die Einbeziehung Kudert/Kahlenberg, IStR 2013, 803; Pohl, DB 2013, 1572, 1575; Hagemann/Kahlenberg/Kudert, Ubg 2014, 84; Rosenberg/Placke, DB 2014, 2434; dagegen Hruschka, IStR 2014, 785, 790; Rogall/Schwan, IStR 2015, 2633, 2638f.; Gebhardt, IStR 2015, 808, 809; offengelassen von Hagemann/Kahlenberg, IStR 2015, 54, 58.
[2] Gebhardt, IStR 2015, 808f.

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