Rn. 95c

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die FinVerw hat auf die EuGH-Rspr (EuGH v 20.12.2017, C-504/16, C-613/16, Rechtssache Deister Holding und Juhler Holding, DStR 2018, 119) mit dem Erlass v 04.04.2018 reagiert (BMF BStBl I 2018, 589) und die Anwendung von § 50d Abs 3 EStG eingeschränkt: In den Fällen, in denen ein Entlastungsanspruch nach § 43b EStG geltend gemacht wird, ist § 50d Abs 3 EStG idF JStG 2007 nicht mehr anzuwenden; § 50d Abs 3 EStG idF BeitrRLUmsG bleibt grundsätzlich anwendbar, jedoch mit der Maßgabe, dass § 50d Abs 3 S 2 EStG nicht mehr anzuwenden ist. Des Weiteren wird für diese Fälle das BMF-Schreiben zur Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (BMF v 24.01.2012, BStBl I 2012, 171) entschärft hinsichtlich der Verwaltung eigenen Vermögens (s Rn 107a) und hinsichtlich der Anweisungen zu § 50d Abs 3 S 2 EStG (Verbot der Konzernbetrachtung, s Rn 121a).

Die im Erlass geregelten Erleichterungen beziehen sich damit lediglich auf Entlastungsansprüche für Dividendenzahlungen an eine EU-Muttergesellschaft, also auf den Bereich, zu dem der EuGH im Fall Deister Holding und Juhler Holding konkret entschieden hatte. Für alle anderen Bereiche, zB

  • bei Entlastungsansprüchen auf Zins- und Lizenzzahlungen, die sich nach § 50g EStG (bei Zahlungen innerhalb der EU) oder aus DBA ergeben können, oder
  • bei Dividenden im Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit bei Drittstaatensachverhalten mit Entlastungsansprüchen nach einem DBA oder § 44a Abs 9 EStG,

geht die FinVerw weiterhin von der uneingeschränkten Anwendbarkeit von § 50d Abs 3 EStG idF BeitrRLUmsG aus. Zudem wird der vom EuGH geforderte Motivtest nicht allg ermöglicht. Diese Grundsätze hat die FinVerw auch nach der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache GS (EuGH v 14.06.2018, C-440/17, DStR 2018, 1479) nicht angepasst.

Mit dieser gleichsam minimal-invasiven Erlassregelung gelingt es jedoch nicht, eine gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung des § 50d Abs 3 EStG zu gewährleisten. Aufgrund der klaren Vorgaben des EuGH muss eine einschränkende Auslegung des § 50d Abs 3 EStG auch im Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit stattfinden und bei EU-Sachverhalten im Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit generell die Möglichkeit eines Motivtests im Einzelfall eröffnet werden (ganz hM zB Oppel, FR 2020, 409; Haase, FR 2019, 395; Tromp/Nagler, IStR 2020, 784; Schnitger, IStR 2019, 169; Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 26 ff, 20. Aufl; zwischenzeitlich bestätigt durch mehrere finanzgerichtliche Urteile s FG Köln v 30.06.2020, EFG 2021, 117; FG Köln v 23.01.2019, EFG 2019, 1764 (Rev I R 27/19); FG Nbg EFG 2019, 1095 (Rev I R 31/18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge