Rn. 22

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut betrifft die Vorschrift nur steuerabzugspflichtige Einkünfte, für die sich eine Beschränkung der Besteuerung entweder aus den §§ 43b u 50g EStG oder aus einem DBA ergibt. Sie greift nicht ein, wenn dem Steuerabzug unterworfene Zahlungen aus anderen Gründen richtigerweise keine deutsche Steuer auslösen (zB bei fehlender beschränkter StPfl, bei Doppelabführungen oder irrtümlichem Abzug). Diese Fragen sind außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden und obliegen dem nach den allg Regeln zuständigen FA (st Rspr, zB BFH v 29.11.2003, BStBl II 2004, 560; BFH v 28.06.2005, BStBl II 2006, 489; BFH v 26.08.2010, BFH/NV 2011, 135 mwN).

§ 50d EStG ist ebenfalls grundsätzlich nicht anwendbar im LSt-Abzugsverfahren (s §§ 38ff EStG; zur entsprechenden Anwendung s Rn 27).

 

Rn. 23

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nach § 51a Abs 1 EStG iVm § 3 Abs 1 Nr 5 SolZG gilt die Regelung auch für den SolZ. § 50d EStG findet ebenfalls entsprechend Anwendung bei beschränkt stpfl Auslandskörperschaften (§ 44a Abs 9 S 2 EStG), eine Freistellung nach § 50d Abs 2 EStG ist in diesem Fall jedoch nicht möglich.

 

Rn. 24

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nach seinem Wortlaut gilt § 50d Abs 1 EStG nicht nur für Fälle der beschränkten StPfl. Bestätigt wird dies durch seine Stellung im IX. Abschnitt und nicht im VIII. Abschnitt "Besteuerung beschränkt StPfl" sowie durch die Geltung der Abs 8 und 9 nur für unbeschränkt StPfl. Bei Doppelwohnsitz und DBA-Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat können auch unbeschränkt StPfl das Verfahren nach § 50d EStG nutzen (für ein Wahlrecht bei KapErtr im Falle der Überschneidung mit den §§ 44a, 44b EStG; Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 8, Dezember 2020).

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