Rn. 21

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut betrifft die Vorschrift nur steuerabzugspflichtige Einkünfte, für die sich eine Beschränkung der Besteuerung entweder aus den §§ 43b und 50g EStG oder aus einem DBA ergibt. Sie greift nicht ein, wenn dem Steuerabzug unterworfene Zahlungen aus anderen Gründen richtigerweise keine deutsche Steuer auslösen (zB bei fehlender beschränkter StPfl, bei Doppelabführungen oder irrtümlichem Abzug). Diese Fragen sind außerhalb des Verfahrens nach § 50c EStG zu entscheiden (st Rspr zu § 50d Abs 1 und 2 EStG aF, zB BFH vom 29.11.2003, BStBl II 2004, 560; BFH vom 28.06.2005, BStBl II 2006, 489; BFH vom 26.08.2010, BFH/NV 2011, 135 mwN). Der Vergütungsgläubiger kann in diesen Fällen die Steueranmeldung anfechten oder Erstattung nach § 37 AO beim allgemein zuständigen FA beantragen.

§ 50c EStG ist ebenfalls grundsätzlich nicht anwendbar im LSt-Abzugsverfahren (s §§ 38ff EStG) und im Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen (§§ 48ff EStG).

 

Rn. 22

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 51a Abs 1 EStG iVm § 3 Abs 1 Nr 5 SolZG gilt die Regelung auch für den SolZ. Da eine Abzugsteuerentlastung nach § 5 SolZ als erstes den Solz mindert, verbleibt es regelmäßig bei einer Abzugsteuer ohne Solz.

 

Rn. 23

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 50c EStG findet ebenfalls entsprechend Anwendung bei beschränkt stpfl Auslandskörperschaften (§ 44a Abs 9 S 2 EStG), eine Freistellung nach § 50c Abs 2 S 1 Nr 1 EStG ist in diesem Fall jedoch nicht möglich.

 

Rn. 24

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach seinem Wortlaut gilt § 50c Abs 1 EStG nicht nur für Fälle der beschränkten StPfl. Bestätigt wird dies auch durch seine Stellung im IX. Abschnitt und nicht im VIII. Abschnitt "Besteuerung beschränkt StPfl". Bei Doppelwohnsitz und DBA-Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat können auch unbeschränkt StPfl das Verfahren nach § 50c EStG nutzen, sofern der Vergütungsgläubiger nicht im Inland veranlagt wird und sich der Steuerabzug deshalb abgeltend auswirkt.

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