Rn. 215

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

Bei Ausübung der früheren Tätigkeit im Inland und Ausland ist die Abfindung aufzuteilen. § 50d Abs 12 EStG enthält keinen Aufteilungsmaßstab. Daher kommt uE sowohl eine Aufteilung nach Einkunftsanteilen als auch pro rata temporis in Betracht (so auch Gosch in Kirchhof, § 50d EStG Rz 54 (19. Aufl); Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 329 (Juli 2018)). Die FinVerw will demgegenüber ausschließlich auf die jeweiligen Tätigkeitszeiten im Inland und Ausland abstellen (zu evtl Verwerfungen bei einkunftsbezogener Abgrenzung nach § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d EStGNeyer, DStR 2017, 1632, 1634). Sind keine Tatsachen oder Anhaltspunkte für die Aufteilung im Beschäftigungszeitraum feststellbar, können entsprechend Tz. 2.7 des OECD-MK zu Art 15 OECD-MA die Verhältnisse in den letzten 12 Monaten des Beschäftigungszeitraums herangezogen werden (s BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 222).

Existieren Konsultationsvereinbarungen mit dem jeweiligen Tätigkeitsstaat, sollen die darin vereinbarten Aufteilungsmaßstäbe vorrangig beachtet werden (so BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 230f; hierzu s Rn 221, 222).

 

Rn. 216

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

Schwierigkeiten wirft die Aufteilung insb bei mehrjähriger Tätigkeit innerhalb eines Konzerns mit verschiedenen lokalen Dienstverhältnissen und unterschiedlichen Funktionen auf. UE ist dabei jeweils auf das letztgültige Dienstverhältnis bzw die letzte Funktion abzustellen; im Einzelfall kann auch eine abweichende vertragliche Aufteilung sachgerecht sein (so auch Ziesecke/Muscheites/Bergehoff, DStR 2018, 1889, 1894; Bourseaux/Sendler/Rauert in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl 2019, Art 15 DBA Rz 75; Gosch in Kirchhof, § 50d EStG Rz 54 (19. Aufl)).

Zweifelhaft ist, ob § 50d Abs 12 EStG die anteilige Erfassung im Ausland nachträglich gezahlter Abfindungen ohne sachlichen oder zeitlichen Bezug zur früheren Entsendung nach Deutschland ermöglicht (mit beachtlichen Argumenten dagegen Kraft/Muscheites, DStR 2019, 544).

 

Rn. 217–219

Stand: EL 145 – ET: 08/2020

vorläufig frei

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