Rn. 37

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Freistellungsbescheinigung ist im Gegensatz zum Freistellungsbescheid im Erstattungsverfahren nach § 50c Abs 1 S 2 EStG kein Steuerbescheid iSd § 155 AO, sondern ein VA iSd § 118 AO, da sie nur für die Abzugspflicht des Vergütungsschuldners von Bedeutung ist und keine abschließende Entscheidung über die sachliche StPfl des Vergütungsgläubigers enthält (zu § 50d EStG aF BFH vom 11.10.2000, BStBl II 2001, 291; BFH vom 20.03.2002, BStBl II 2002, 819). Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung. Änderungen sind nur nach den §§ 129131 AO möglich; weder die §§ 172ff AO noch die §§ 169ff AO finden Anwendung.

Rechtsbehelf bei Ablehnung ist Einspruch und Verpflichtungsklage (§ 42 FGO); vorläufiger Rechtsschutz kann nur durch die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO erreicht werden (zu § 50d EStG aF BFH vom 13.04.1994, BStBl II 1994, 835). Bei Änderung oder Aufhebung der Freistellungsbescheinigung ist demgegenüber Einspruch bzw Anfechtungsklage zu erheben bzw vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO zu erlangen.

Rechtsbehelfsbefugt ist der Vergütungsgläubiger als Adressat der Freistellungsbescheinigung, daneben aber auch der Vergütungsschuldner aufgrund seiner Drittbetroffenheit durch das Risiko der Haftungsinanspruchnahme (Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50c EStG Rz 37, November 2021; Gosch in Kirchhof, § 50c EStG Rz 20, 21. Aufl 2022; aA Loschelder in Schmidt § 50c EStG Rz 37, 41. Aufl 2022; BFH vom 04.03.2009, BStBl II 2009, 265 Anfechtungsrecht des Vergütungsschuldners nur für den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung, für andere Fälle offen gelassen).

 

Rn. 38–39

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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