Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Vorschrift des § 50a EStG sieht bei beschränkt StPfl für gewisse Einkünfte iSd § 49 EStG einen Steuerabzug vor. Daneben ermöglicht die Norm in bestimmen Fällen dem FA, durch eine spezielle Anordnung den inländischen Steueranspruch sicherzustellen.

Der Sinn und Zweck des § 50a EStG besteht darin, für die von der Regelung erfassten Fälle eine Durchsetzung des deutschen Besteuerungsanspruchs sicherzustellen. Sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung vom BZSt vorliegt, schließen DBA den Steuerabzug nicht aus (vgl 50d Abs 1 EStG).

Der Steuerabzug hat nach § 50 Abs 2 S 1 EStG grds Abgeltungswirkung, § 50 Abs 2 S 2 EStG sieht jedoch zahlreiche Ausnahmen vor. Eine Abgeltungswirkung greift auch nicht bei dem Steuerabzug, der durch das FA nach § 50a Abs 7 EStG angeordnet wird.

 

Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 50a Abs 1 EStG legt tatbestandsseitig fest, welche Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen. Es handelt sich hierbei um Einkünfte, die durch inländische Darbietungen erzielt werden (Nr 1), die aus der inländischen Verwertung von Darbietungen iSd Nr 1 erzielt werden (Nr 2), aus der Nutzungsüberlassung von Rechten erzielt werden (Nr 3) und um Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung (Nr 4).

§ 50a Abs 2 EStG enthält Regelungen zur Bestimmung des Abzugsteuersatzes sowie der Bemessungsgrundlage.

§ 50a Abs 3 EStG gewährt für EU-/EWR-Bürger unter gewissen Voraussetzungen die Berücksichtigung von BA/WK mit Folgen für die Höhe des Abzugsteuersatzes.

§ 50a Abs 4 EStG eröffnet in bestimmten Mehrstufenfällen die Möglichkeit, auf den Steuerabzug zu verzichten.

§ 50a Abs 5 EStG setzt die Regeln und das Verfahren zur Durchführung des Steuerabzugs fest.

§ 50a Abs 6 EStG zufolge können mittels RechtsVO bei Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten die Pflichten des Vergütungsschuldners auf einen Beauftragten übertragen werden.

§ 50a Abs 7 EStG ermächtigt das FA zur Anordnung eines gesonderten Steuerabzugs.

Ergänzende Regelungen enthalten die § 73a EStDV und §§ 73c73g EStDV.

 

Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zur Vereinbarkeit des § 50a EStG mit höherrangigem Recht vgl Ausführungen von Loose (s § 50 Rn 6) und Maßbaum in H/H/R, § 50a EStG Rz 4 (Oktober 2020) sowie Holthaus, IStR 2014, 628ff.

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