Rn. 73

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Damit der beschränkt StPfl den Einbehalt und die Abführung der Steuer nachweisen kann, ist der Vergütungsschuldner auf Verlangen zum Ausstellen einer Bescheinigung mit festgelegtem Inhalt verpflichtet (§ 50a Abs 5 S 6 EStG). Diese dient dem Nachweis des durchgeführten Steuerabzugs, wenn die Abgeltungswirkung nicht eintritt oder ein Steuerabzug zu Unrecht erfolgte.

Im Einzelnen sind zu bescheinigen:

  • der Name und die Anschrift des Vergütungsgläubigers;
  • die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro;
  • der Zahlungstag;
  • der Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50a Abs 2 3 EStG.

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