Rn. 61

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer ist gemäß § 50a Abs 5 S 3 EStG nach Maßgabe des § 73e EStDV innerhalb von zehn Tagen des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats (10.04., 10.07., 10.10. und 10.01.) vom Vergütungsschuldner beim BZSt anzumelden und an das BZSt abzuführen. Maßgebend ist die tatsächlich einbehaltene Quellensteuer, nicht aber die rechtlich einzubehaltende Steuer.

 

Rn. 62

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Anmeldepflicht existiert gemäß § 73e S 3 EStDV auch dann, wenn ein Steuerabzug aufgrund von § 50a Abs 2 S 3Abs 4 S 1 EStG oder eines anwendbaren DBA (teilweise) unterblieben ist.

 

Rn. 63

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Für die Anmeldung gelten die §§ 167, 168 AO. Sowohl der Vergütungsschuldner als auch der -gläubiger können die Anmeldung mit Einspruch und nachfolgender Klage anfechten. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO und § 69 FGO in Betracht.

 

Rn. 64

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ferner hat der Vergütungsschuldner gemäß § 73d EStDV besondere Aufzeichnungen zu führen. Im Einzelnen handelt es sich um:

  • Name und Wohnung des beschränkt stpfl Steuerschuldners;
  • Höhe der Vergütungen in Euro;
  • Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen BA oder WK;
  • Tag, an den die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind und
  • Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.

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