Rn. 70

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 50a Abs 5 S 5 EStG kann der Steuerschuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerschuldners ist somit, dass die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten, angemeldet oder abgeführt wurde.

 

Rn. 71

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zum Auswahlermessen zwischen der Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners als Haftendem oder des Vergütungsgläubigers als Steuerschuldner s Rn 68.

 

Rn. 72

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Inanspruchnahme des Steuerschuldners erfolgt durch einen besonderen Bescheid im Abzugsverfahren, einen Nachforderungsbescheid, nicht aber im Wege der Veranlagung. Es gelten die Vorschriften §§ 155ff AO.

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