Rn. 58

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Im Steuerentstehungszeitpunkt (s Rn 57) hat der Vergütungsschuldner nach § 50a Abs 5 S 2 EStG den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Der Vergütungsschuldner muss somit bereits im Zeitpunkt des Abflusses der Vergütung diese entsprechend kürzen.

 

Rn. 59

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Vergütungsschuldner ist der zivilrechtlich zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete, bspw

 

Rn. 60

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Vergütungsgläubiger ist grds der Steuerschuldner, worauf auch die entsprechende Klammerdefinition in § 50a Abs 5 S 2 EStG hindeutet. Fraglich ist jedoch, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Rechtsträger, der zivilrechtlich Anspruch auf die Vergütung hat, aus steuerlicher Sicht als transparent anzusehen ist. So qualifizieren bspw bei einer PersGes die natürlichen Personen oder Körperschaften als Gesellschafter der PersGes als Steuerschuldner und mE damit auch als Vergütungsgläubiger.

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