a) Ausnahme bei Dual Inclusion Income gemäß § 4k Abs 4 S 3 EStG

 

Rn. 116

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

§ 4k Abs 4 S 3 EStG setzt Art 9 Abs 1 Unterabs 2 ATAD iVm Art 2 Abs 9 Unterabs 2 Buchst b ATAD um und stellt eine Ausnahmeregelung vom BA-Abzugsverbot nach § 4k Abs 4 S 1 EStG dar. Die Vorschrift iSd § 4k Abs 4 S 3 EStG regelt, dass nach § 4k Abs 4 S 1 EStG vom BA-Abzug ausgeschlossene doppelt berücksichtigte Aufwendungen für steuerliche Zwecke abzugsfähig bleiben, sofern diesen Aufwendungen nachweislich doppelt erfasste Erträge desselben StPfl gegenüberstehen.

 

Rn. 117

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 39) stehen doppelt erfasste Erträge den doppelt erfassten Aufwendungen auch dann gegenüber, wenn die Aufwendungen einen Verlustvortrag erhöhen, welcher in einem anderen VZ mit doppelt erfassten Erträgen verrechnet werden kann.

 

Rn. 118

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Als Erträge des StPfl iSd § 4k Abs 4 S 3 EStG gelten auch Erträge einer Organgesellschaft, deren Einkommen dem StPfl als Organträger zugerechnet wird (BT-Drucks 19/28652, 39).

 

Rn. 119

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

b) Ausnahme bei Anrechnung (§ 4k Abs 4 S 4 EStG)

 

Rn. 120

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß § 4k Abs 4 S 4 EStG werden vom BA-Abzugsverbot iSd § 4k Abs 4 S 1 EStG grds Anrechnungsfälle bei unbeschränkt StPfl ausgenommen. Die Ausnahme iSd § 4k Abs 4 S 4 EStG kommt daher insbesondere bei Auslandsbetriebstätten zur Anwendung, bei welchen anstatt der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode eine Steueranrechnung erfolgt. Die Ausnahme iSd § 4k Abs 4 S 4 EStG greift darüber hinaus auch in solchen Fällen entsprechend, in welchen der StPfl anstatt der Steueranrechnung einen Abzug der ausländischen Steuer beantragt.

 

Rn. 121

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Hingegen wird das BA-Abzugsverbot nach § 4k Abs 4 S 1 EStG allerdings nicht suspendiert, sofern die Aufwendungen auch Erträge in einem anderen Staat mindern, welche nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 39) soll das BA-Abzugsverbot nach § 4k Abs 4 S 1 EStG auch solche Fallkonstellationen erfassen, in welchen beispielsweise eine Anrechnungsbetriebsstätte im Ausland Verluste erwirtschaftet, welche mit im Inland nicht der Besteuerung unterliegenden Gewinnen des StPfl oder anderer Rechtsträger im Ausland steuermindernd verrechnet werden können (beispielsweise über Gruppenbesteuerungssysteme).

 

Rn. 122–123

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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