Rn. 10

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Das neue BA-Abzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen in Form des § 4k EStG ist Teil der steuerlichen Gewinnermittlung und versagt bei dessen Anwendung den BA-Abzug für steuerliche Zwecke.

 

Rn. 11

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Im Rahmen des § 4k EStG wird grds zwischen den nachfolgenden Besteuerungsinkongruenzen unterschieden:

  • Deduction/No-Inclusion (BA-Abzug bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung des entsprechenden Ertrags), dh, in einer Jurisdiktion wird ein BA-Abzug für steuerliche Zwecke geltend gemacht, während der entsprechende Ertrag in einer anderen Jurisdiktion steuerlich unberücksichtigt bleibt;
  • Double Deduction (Doppelter BA-Abzug), dh für steuerliche Zwecke wird derselbe Aufwand in zwei verschiedenen Jurisdiktionen berücksichtigt.
  • Imported Hybrid Mismatch (importierte Besteuerungsinkongruenzen), dh eine zwischen zwei Jurisdiktionen bestehende Besteuerungsinkongruenz wird durch eine nicht hybride Gestaltung in eine dritte Jurisdiktion importiert.
 

Rn. 12

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

§ 4k Abs 1–3 EStG beziehen sich auf Deduction/No-Inclusion-Inkongruenzen und führen grds dazu, dass die entsprechenden Aufwendungen im Inland einem steuerlichen BA-Abzug nicht zugänglich sind.

§ 4k Abs 1 EStG bezieht sich insbesondere auf hybride Finanzinstrumente, wohingegen § 4k Abs 2 u 3 EStG verschiedene Gestaltungen unter Einbezug hybrider Gesellschaften und Betriebsstätten erfassen.

§ 4k Abs 4 EStG versagt hingegen den steuerlichen BA-Abzug bei einem doppelten BA-Abzug, während § 4k Abs 5 EStG auf importierte Besteuerungsinkongruenzen gerichtet ist.

§ 4k Abs 6 EStG definiert den persönlichen Anwendungsbereich und schränkt die Anwendung auf Vorgänge zwischen nahestehenden Personen sowie strukturierte Gestaltungen ein.

§ 4k Abs 7 EStG regelt einen Treaty Override, sodass der steuerliche BA-Abzug ungeachtet anderslautender DBA-Vorschriften im Inland versagt wird.

 

Rn. 13

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Sowohl durch den hierarchischen Aufbau der Norm als auch aus der Formulierung

Zitat

"Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des BA-Abzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, […]"

ergibt sich, dass die Prüfung des § 4k EStG abschichtend zu erfolgen hat.

 

Rn. 14

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Rechtsfolge iSd § 4k EStG besteht in der Versagung des steuerlichen BA-Abzugs der im Inland als gewinnmindernd berücksichtigten Aufwendungen, welche vom sachlichen Anwendungsbereich der Norm entsprechend erfasst werden.

 

Rn. 15

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Grafisch stellt sich der Aufbau der neuen Vorschrift iSd § 4k EStG wie folgt dar:

 

Rn. 16–17

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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