Rn. 74

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Zu einer Korrektur der Besteuerungsinkongruenz nach § 4k Abs 2 S 1 EStG kommt es lediglich im Fall einer tatsächlichen Nichtbesteuerung. Dabei muss sich die tatsächliche Nichtbesteuerung kausal einzig aus der steuerrechtlichen Qualifizierung des Rechtsträgers ergeben ("vom deutschen Recht abweichende steuerliche Beurteilung"). Folglich werden weder eine begünstigte Besteuerung noch Steuerermäßigungen (mit der Folge einer Niedrigbesteuerung) von § 4k Abs 2 S 1 EStG erfasst.

 

Rn. 75–76

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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