Rn. 130
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Gemäß dem Wortlaut des § 4k Abs 5 S 2 EStG kommt die restriktive Rechtsfolge iSd des § 4k Abs 5 S 1 EStG nicht zur Anwendung,
Zitat
"soweit der steuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsinkongruenz […] bereits beim Gläubiger, beim weiteren Gläubiger oder bei der anderen Person im Sinne des [§ 4k Abs 5] Satz 1 beseitigt wird".
Demnach bedarf es keiner Anwendung des Auffangtatbestandes iSd § 4k Abs 5 S 1 EStG, sofern die Besteuerungsinkongruenz auf Ebene des jeweiligen Gläubigers anderweitig, beispielsweise durch eine ausländische BA-Abzugsbeschränkung oder Versagung einer Steuerbefreiung der korrespondierenden Erträge im Ausland, beseitigt wurde.
Rn. 131–132
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
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