Rn. 1

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der Fokus der Europäischen Union lag bisher grds auf der Harmonisierung des Binnenmarkts sowie dem damit einhergehenden Abbau von Hemmnissen für den Binnenmarkt. Mit der "Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes" (Richtlinie (EU) 2016/1164 (ATAD bzw ATAD I)), welche am 12.07.2016 politisch im Rat "Wirtschaft und Finanzen" (ECOFIN) verabschiedet und am 19.07.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde (ABl EU 2016 Nr L 193, S 1), hat sich die EU auf die Agenda gesetzt, ausgewählte BEPS-Maßnahmen der OECD in das Sekundärrecht zu übernehmen und diese folglich auch in die nationalen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten einheitlich zu transformieren.

 

Rn. 2

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Im Rahmen der ATAD I werden hybride Gestaltungen von Art 9 ATAD I erfasst. Die ATAD I wurde durch die am 29.05.20217 vom EU-Rat erlassene Richtlinie (Richtlinie (EU) 2017/952 (ATAD II)) entsprechend erweitert, welche am 07.06.2017 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde (ABl EU 2017 Nr L 144, S 1). Während Art 9 ATAD I auf hybride Gestaltungen zwischen verbundenen Unternehmen gerichtet ist, wurden im Rahmen der Erweiterung durch Art 9a ATAD II auch umgekehrt hybride Gestaltungen sowie durch Art 9b ATAD II Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit erfasst.

 

Rn. 3

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die EU-Mitgliedstaaten sind zur Anpassung ihrer steuerlichen Regelungen grds verpflichtet, sofern diese nicht bereits den sich aus der ATAD I und ATAD II vorgegebenen Mindeststandards entsprechen. Der sich hieraus ergebene Anpassungsbedarf zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen wird mit der Einführung des § 4k EStG entsprechend Rechnung getragen.

 

Rn. 4–5

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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