Rn. 108

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Escape-Klausel nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG ist die dritte Ausnahmeregelung von der Zinsschrankenregelung u ist alternativ zur Konzernklausel anzuwenden. Grds werden durch die Zinsschrankenregelung asymmetrisch hohe Fremdfinanzierungen sanktioniert, wohingegen die Escape-Klausel dafür Sorge trägt, dass bei konzernzugehörigen Betrieben der typisierende Missbrauchsverdacht als entkräftet gilt, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört u seine EK-Quote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch o höher ist als die des gesamten Konzerns, zu welchem der betreffende Zinsschrankenbetrieb gehört. Ein Unterschreiten der EK-Quote des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist dabei unschädlich.

Bei Körperschaften o einer Körperschaft nachgeordneten Mitunternehmerschaft ist diese Ausnahme jedoch im Fall der sog schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung durch eine Gegenausnahme nach § 8a Abs 3 KStG (iVm § 4h Abs 2 S 2 EStG) unanwendbar.

 

Hinweis:

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen iRd Ausnahmetatbestands mE in den meisten Fällen praktisch nicht möglich o zumindest mit erheblichem zusätzlichen Aufwand für den nachweispflichtigen StPfl verbunden ist. Insb stellt mE auch die in § 8a Abs 3 KStG enthaltene Nachweispflicht des StPfl eine in der Praxis nicht zu unterschätzende Hürde dar, die regelmäßig Probleme bereitet. Derart überzogene Anforderungen dürfen mE nicht an den StPfl gestellt werden, da diese im Ergebnis eine Inanspruchnahme der Ausnahme praktisch unmöglich macht. Auch in der Literatur wird die Ausgestaltung des EK-Quotenvergleichs als "in der Praxis kaum handhabbar" eingestuft (vgl ua Möhlenbrock, Ubg 2008, 12). IRd Steuerplanung werden sich vermutlich die Wenigsten auf die Garantie des Gelingens einlassen wollen. Sollte die Inanspruchnahme der Escape-Klausel ernsthaft in Erwägung gezogen werden, ist insb vor dem Hintergrund der Nachweispflicht für die StPfl eine genaue Abwägung der Chancen u Risiken ratsam u dabei insb die Kosten für den zusätzlichen Aufwand im Auge zu behalten.

 

Rn. 109–110

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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