Rn. 94

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 4g Abs 2 S 2 EStG iVm § 36 Abs 5 S 4 Nr 5 EStG stuft es analog zu Art 5 Abs 4 Buchs e ATAD als schädliches Ereignis ein, wenn der StPfl seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft. Die Regelung ist erkennbar auf eine Stundung ausgerichtet ("Ratenzahlung"), in § 4g EStG wird indessen keine Stundungslösung, sondern die Ausgleichspostenlösung gewählt (s Rn 1). Unter Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen iS des parallelen Art 5 Abs 4 Buchst e ATAD sind jedenfalls ausbleibende Teilzahlungen zu verstehen (vgl Wacker, DStJG 41, 423, 458 (2018); Hagemann/Kahlenberg, ATAD-Kommentar, Art 5 Rz 221 (2018)); ob darüber hinaus weitere (nicht monetäre) Verpflichtungen angesprochen sind, ist ungeklärt.

Ziel der Regelung in Bezug auf § 4g EStG ist es, den Vorteil der zeitlichen Streckung der Steuerbelastung nicht über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus auszudehnen, wenn der StPfl seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Für Zwecke des § 4g EStG kann unter "Verpflichtung im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen" die Verpflichtungen zur Begleichung der Steuerschuld bei planmäßig ratierlicher Auflösung des Ausgleichspostens verstanden werden. Verstöße gegen Anzeige-, Aufzeichnungs- und sonstige Mitwirkungspflichten werden bereits durch den spezielleren § 4g Abs 5 S 2 EStG erfasst (s Rn 124). Im Übrigen wird der Auflösungsgrund nach § 4g Abs 2 S 2 EStG iVm § 36 Abs 5 S 4 Nr 5 EStG überlagert sowohl von § 4g Abs 2 S 2 EStG Alt 2, der die gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens wegen Gefährdung des Steueranspruchs und fehlender Sicherheitsleistung anordnet (s Rn 97), als auch letztlich von § 4g Abs 2 S 2 EStG iVm § 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG (insb Zahlungsunfähigkeit als zwingender Insolvenzantragsgrund und damit Anlass für die Auflösung des Ausgleichspostens, s Rn 90).

 

Rn. 95–96

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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