Rn. 56

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Ausgleichsposten kann in der HB nicht gebildet werden. Dies folgt aus dem fiktiven Charakter des Realisationstatbestandes als Entnahme (s §§ 4, 5 Rn 244 (Briesemeister)). Dem kann die handelsrechtliche Rechnungslegung ebenso wenig folgen wie diejenige nach den IFRS. In der Folge sind im Einzel- und Konzernabschluss uU passive latente Steuern auszuweisen (§ 274 HGB bzw IAS 12), im Einzelabschluss nur, wenn diese nicht durch aktive latente Steuern überkompensiert werden.

 
Buchung: Per Aufwand aus Steuerlatenz an passive Steuerlatenz

Diese Buchung reflektiert die künftig entstehende (zusätzliche) Steuerbelastung aus der Auflösung des Ausgleichspostens (s Rn 60ff). Die Buchwerterhöhung im Umfang der stillen Reserven des überführten WG durch die Entstrickungsvorgabe selbst führt ebenfalls zu einem Unterschiedsbetrag zwischen StB und HGB bzw IFRS, der aktive Steuerlatenzen auslöst (vgl Atilgan, NWB 2016, 947).

 

Rn. 57–59

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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