DRSC verabschiedet DRÄS 11 zur Änderung von DRS 18

Am 2.6.2021 wurde der Deutsche Rechnungslegungs-Änderungsstandard 11 (DRÄS 11) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Inhaltlich wird damit der DRS 18 Latente Steuern enger an die geltende Gesetzeslage angepasst und die bislang geforderten Erweiterungen gestrichen.

Die Änderungen sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig (DRS 18.68 i.d.F. DRÄS 11). Das DRSC hat nach § 342 Abs. 1 HGB u.a. die Aufgabe, Rechnungslegungsempfehlungen zu geben, welche die oft im HGB sehr kurzen prinzipienorientierten Regelungen konkretisieren. Mit der Bekanntmachung durch das BMJV kommt dem Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) die Vermutung zu, dass eine Beachtung zur Erfüllung der Vorgaben der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für den Konzern führt.

Einen konkreten Anlass für die Überarbeitung hat das DRSC nicht gesehen, es galt lediglich nach 10 Jahren den bestehenden DRS 18 erstmals inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten, wobei auch aufgetretene Anwenderfragen zur Bilanzierung latenter Steuern berücksichtigt wurden. Insbesondere war im DRS 18 eine sehr weitreichende Auslegung der Angabevorschriften zu latenten Steuern nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 und 22 HGB enthalten, in der etwa eine Überleitungsrechnung nach Vorbild des IAS 12 gefordert wurde. Dies wurde nach Meinung der Literatur sowie auch des Instituts der Wirtschaftsprüfer als zu weitreichend angesehen und daher abgelehnt. Mit dem DRÄS 11 erfolgt nun eine deutlich engere Anlehnung an die Gesetzeslage und die weiten Auslegungen wurden zugunsten der Wiedergabe der gesetzlichen Regelungen in den Regelungen des DRS 18 ersetzt. Damit dürften die bisherigen Verunsicherungen bei der Auslegung des HGB im Kontext von Bilanzierung, Ausweis und Angaben zu latenten Steuern deutlich gemildert worden sein.

Möglichkeit der Übernahme des Aktivierungswahlrechts aus §274 Abs. 1 HGB

Die im Entwurf aufgeworfene Diskussion um das Aktivierungswahlrecht latenter Steuern im Einzelabschluss auf Basis von § 274 Abs. 1 HGB, welches über § 298 HGB in den Konzernabschluss ausstrahlt, wurde letztlich nicht weiter verfolgt. Vielmehr wird mit DRÄS 11 nun konsequenter als im bisherigen DRS 18 auf die Möglichkeit der Übernahme des Aktivierungswahlrechts aus § 274 Abs. 1 HGB hingewiesen und von der Idealvorstellung, dass diese im Konzernabschluss nachaktiviert werden würden, zugunsten der Wiedergabe der Gesetzeslage abgerückt. So wurde etwa in Tz. 12 Satz 2 klargestellt, dass aktive latente Steuern vorbehaltlich der Anwendung des Aktivierungswahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB zwingend anzusetzen sind.

Latente Steuern auf Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert

Bei der Frage der latenten Steuern auf Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert i.S.d. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB hat das DRSC weiter keine klare einheitliche Linie im DRS 18 verankern können. Offenbar hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) auch die in der Beschlussfassung des DRSC schon abgemilderte Regelung hierzu ganz streichen lassen, so dass das Thema im DRS 18 nun gar nicht direkt thematisiert wird.

Klargestellt wurde mit DRS 18.27b i.d.F. d. DRÄS 11 nun lediglich, dass bei der Anwendung der Equity-Methode § 306 Satz 3 HGB für Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiven Unterschiedsbetrag entsprechend angewendet werden soll. Somit besteht bei der Equitiy-Methode ebenso wie bei der Voll- und Quotenkonsolidierung keine Pflicht zur Latenzierung dieser Buchwertdifferenzen.

Angabepflichten latenter Steuern

Bezüglich der Angabepflichten wurde auch stärker als bislang auf die Gesetzesfassung und deren herrschende Auslegung abgestellt. So wurde die Pflicht zur Erstellung einer Überleitungsrechnung ebenso aufgehoben wie die Regelungen zu quantitativen Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften. Auch sollen Angaben der latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und der im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden nur dann erfolgen, wenn in der Konzernbilanz latente Steuerschulden entweder aus der Anwendung von § 274 Abs. 1 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB ausgewiesen (Passivüberhang) oder aus der Anwendung von § 306 Satz 1 HGB angesetzt werden.

Weitere Regelungen: Währungsumrechnung, Zwischenergebniseliminierung

Darüber hinaus werden noch weitere relevante Regelungen getroffen:

  • Die in DRS 25.40 und B3 enthaltenen Regelungen zu latenten Steuern im Rahmen der Währungsumrechnung werden in den DRS 18 integriert. Auf die Eigenkapitaldifferenz aus der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen gemäß § 308a HGB sollen demnach keine latenten Steuern gebildet werden.
  • Bei der Zwischenergebniseliminierung wird die Verwendung der Steuersätze, die vom Steuersatz des Empfängerunternehmens abweichen, nur dann als zulässig angesehen, wenn dadurch realitätsnähere Informationen vermittelt werden.

Fazit: Enge Anlehnung an handelsrechtliche Vorschriften

Insgesamt hat das DRSC mit der Überarbeitung des DRS 18 mit DRÄS 11 eine fast schon brave enge Anlehnung an die handelsrechtlichen Vorschriften und deren Auslegung laut Kommentarmeinung vorgenommen. Insbesondere die für die Adressaten sicher sinnvollen Informationen durch weitergehende Angabepflichten wurden alle gestrichen. Dennoch bleiben die latenten Steuern für die Anwender auch weiterhin eine große Herausforderung.

Der DRÄS 11 ist abrufbar über den Allgemeinen Teil des Bundesanzeigers vom 2.6.2021 als Anlage B1.


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