Rn. 55

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das Wahlrecht zur Streckung eines Entstrickungsgewinns besteht für jedes WG gesondert (s Rn 45). Damit erfolgt auch eine WG-bezogene Ausgleichspostenbildung. § 4g Abs 1 S 2 EStG ordnet entsprechend an, dass der Ausweis des Ausgleichsposten für jedes WG getrennt zu erfolgen hat, dh es erfolgt ebenso ein WG-bezogener Ausgleichspostenausweis. Der getrennte Ausweis sichert die Nachverfolgbarkeit der Ausübung des Antragswahlrechts und dient der Überwachung der Auflösung. Sind eine Vielzahl von WG von der Entstrickung betroffen, dürfte auch der Ausweis eines Ausgleichssammelpostens in der Bilanz mit zusätzlicher erläuternder Einzeldarstellung von der Ausweisanordnung des § 4g Abs 1 S 2 EStG gedeckt sein (Bodden in Korn, § 4g EStG Rz 48 (September 2019); Kolbe in H/H/R, § 4g EStG Rz 23 (Februar 2021); aA Pohl, IWB 2013, 508).

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