Rn. 12

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Sachlicher Geltungsbereich: § 4f EStG gilt für die steuerliche Gewinnermittlung durch BV-Vergleich, nicht dagegen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG. Bei EÜR ist der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet, da Verpflichtungen hier mangels Passivierung auch keinen Passivierungsbeschränkungen unterliegen, die zur Prolongation zur Disposition des Gesetzgebers stünden. Die Norm kommt für alle Formen der Übertragung (Zurechnungswechsel, s Rn 52) passivierungsbeschränkter Verpflichtungen zur Anwendung (insb in Fällen der befreienden Schuldübernahme sowie des Schuldbeitritts; zur Problematik der Anwendung auf Fälle der bloßen internen Erfüllungsübernahme s Rn 34, 90). Die Norm gilt auch für die KSt (§ 7 Abs 1, § 8 Abs 1, 2 KStG) und wirkt sich ebenso iRd GewSt aus (§ 7 GewStG).

 

Rn. 13

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Persönlicher Geltungsbereich: § 4f EStG gilt für unbeschränkt StPfl, die ihren Gewinn durch BV-Vergleich ermitteln; ebenfalls für beschränkt StPfl, soweit diese ihren Gewinn (§ 49 Abs 1 Nr 1–3 EStG) ebenfalls durch BV-Vergleich ermitteln, dh inländischen Passivierungsbeschränkungen unterliegen.

 

Rn. 14

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Zeitlicher Geltungsbereich: § 4f EStG ist erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 enden (§ 52 Abs 8 EStG). Auf Ebene des Übertragenden werden bei kalendergleichem Wj Übertragungen bis einschließlich 2012 von § 4f EStG nicht berührt. Erfasst werden damit auch Übertragungen von Verpflichtungen, die (bei kalendergleichem WJ) im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.11.2013 erfolgten (zur insoweit gegebenen Rückwirkungsproblematik Korn/Strahl, KÖSDI 2014, 18 749; Förster/Staaden, Ubg 2014, 4; Krumm in Blümich, § 4f EStG Rz 11 (Juli 2019)).

 

Rn. 15

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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