Rn. 1

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

§ 4f EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift, durch die maßgeblichkeitsbrechend bei Übertragung von Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Passivierungsbeschränkungen (Ansatzverboten, -beschränkungen, Bewertungsvorbehalten) unterlegen haben, die Aufwandswirkung der Realisation stiller Lasten zeitlich gestreckt wird. Die Vorschrift ist nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip aufgebaut. Beim Übertragenden ist der Aufwand aus der entgeltlichen Übertragung einer Verpflichtung, die aufgrund eines Ansatzverbots nicht ausgewiesen bzw aufgrund einer Ansatzbeschränkung oder eines Bewertungsvorbehalts nicht zum vollen Wert ausgewiesen wird, im Grundsatz nur gleichmäßig verteilt über 15 Jahre als BA abziehbar (§ 4f Abs 1 S 1 EStG). Ist aufgrund des Wegfalls einer Verpflichtung ein Passivposten aufzulösen, konkretisiert § 4f Abs 1 S 2 EStG die Höhe des verteilungspflichtigen Aufwands (s Rn 66ff). Für folgende Ausnahmefälle (§ 4f Abs 1 S 3–6 EStG) sieht die Vorschrift die sofortige Abzugsfähigkeit realisierter stiller Lasten vor:

  • Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils (s Rn 71ff),
  • ArbG-Wechsel unter Mitnahme der Pensionsanwartschaft einschließlich eines zugehörigen Deckungsvermögens (s Rn 76),
  • Schuldübertragungen durch kleine und mittlere Unternehmen, die die Größenmerkmale des § 7g EStG nicht überschreiten (s Rn 77),
  • Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe, wenn insgesamt ein Verlust entsteht (s Rn 78).

S 7 ordnet die Fortgeltung der Aufwandsverteilung nach S 1–6 auch für Rechtsnachfolger des ursprünglich Verpflichteten an (s Rn 84).

§ 4f Abs 1 EStG adressiert allg die "Übertragung von Verpflichtungen" (s Rn 43ff) unter Benennung der Schuldübernahme (s Rn 20ff). Abs 2 sieht die entsprechende Geltung der Vorschriften § 4f Abs 1 S 1, 2 u 7 EStG auch für den Schuldbeitritt (s Rn 26ff) und die Erfüllungsübernahme (s Rn 30ff) vor, ein Verweis auf die Ausnahmen nach S 3–6 erfolgt nicht (zu den Konsequenzen für Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme s Rn 85).

 

Rn. 2

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

§ 4f EStG für die Ebene des Übertragenden ist im Zusammenhang mit der Komplementärregelung § 5 Abs 7 EStG für die Ebene des Übernehmenden zu sehen. Im Übertragungszeitpunkt sind Aufwandsverteilung beim Übertragenden nach § 4f EStG und Ertragsverteilung beim Übernehmenden nach § 5 Abs 7 EStG zur Prolongation von Passivierungsverboten/-beschränkungen miteinander gekoppelt (zu § 5 Abs 7 EStG s §§ 4, 5 Rn 1480ff (Hoffmann)).

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