Schrifttum:

Prinz, Die Besteuerung der Schuldbefreiung, FR 2011, 445 (Teil I), 551 (Teil II);

Benz/Placke, Die neue gesetzliche Regelung durch das AIFM-Steuer-AnpassungsG zur "angeschafften Drohverlustrückstellung" in § 4f u § 5 Abs 7 EStG, DStR 2013, 2653;

Schlotter/Hörhammer Schuldübernahme, Schuldbeitritte und stille Lasten, StbJb 2013/2014, 292;

Dannecker/Rudolf, Veräußerung von Mitunternehmeranteilen und Unternehmenstransaktionen mit negativem Kaufpreis im Lichte der §§ 4f, 5 Abs 7 EStG, BB 2014, 2539;

Förster/Staaden, Übertragung von Verpflichtungen mit Ansatz- und Bewertungsvorbehalten, Ubg 2014, 1;

Fuhrmann, Rechtsprechungsbrechende Gesetzgebung zur steuerlichen Behandlung von Verpflichtungsübernahmen durch das AIFM-StAnpG, DB 2014, 9;

Kaminski, Die Neuregelungen zum Erwerb stiller Lasten im AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, Stbg 2014, 145;

Korn/Strahl, Die rechtsprechungsbrechende gesetzliche Kodifikation des mittelbaren Anschaffungsertrags, KÖSDI 2014, 18 746;

Lüdenbach/Hoffmann, Das Nichtanwendungsgesetz zur Hebung stiller Lasten, GmbHR 2014, 123;

Schultz/Debnar, Übertragung von Passiva im AIFM-StAnpG, BB 2014, 107;

Riedel, Die Neuregelung der sog angeschafften Rückstellungen nach § 4f und § 5 Abs 7 EStG, FR 2014, 6;

Schumann, Neue Regelungen zur Verpflichtungsübernahme im Steuerrecht, Änderungen durch das AIFM-StAnpG, EStB 2014, 65;

Riedel, Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Verpflichtungen, Ubg 2014, 421;

Horst, Behandlung stiller Lasten bei Umwandlungen und im M&A-Prozess, FR 2015, 824;

Bolik/Burek Aktive latente Steuern auf den außerbilanziellen Merkposten nach § 4f EStG?, DStR 2016, 1624;

Klein, Die bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht, Wiesbaden 2016, zugleich Diss, Univ, Mainz 2016;

Adrian/Fey, Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen in der Steuerbilanz, Anmerkungen zum BMF-Schreiben v 30.11.2017, StuB 2018, 85;

Bolik/Selig-Kraft, Kaum zu heben – Steuerfolgen der Realisierung stiller Lasten nach dem BMF-Schreiben v 30.11.2017 – Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, NWB 2018, 851;

Prinz/Otto, Neues BMF-Anwendungsschreiben v 30.11.2017 zu §§ 4f, 5 Abs 7 EStG, GmbHR 2018, 497;

Schumann, Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübertragungen, Einzelheiten zum BMF-Schreiben v 30.11.2017, EStB 2018, 64;

Weimer, Die Hebung stiller Lasten in der Steuerbilanz, Hamburg 2017, zugleich Diss, Univ, Potsdam 2017;

Weber-Grellet, Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung, DB 2018, 661;

Bünning, Übernahme stiller Lasten beim Unternehmenskauf in der Krise, BB 2019, 2667;

Förster/Werthebach, Immer noch offene Fragen bei Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, BB 2019, 299;

Schulenburg, Die Bedeutung der §§ 4f und 5 Abs 7 EStG für die Übertragung von Pensionsverpflichtungen bei Spaltungen nach dem UmwG, FR 2019, 996.

Verwaltungsanweisungen:

OFD Magdeburg v 02.06.2014, S 2133–27-St 21, DStR 2014, 1546 (Übertragung von Pensionsverpflichtungen: Auslegung von § 4f und § 5 Abs 7 EStG durch die FinVerw);

BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 (Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung, Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Abs 7 EStG).

I. Allgemeines

A. Struktur der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

§ 4f EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift, durch die maßgeblichkeitsbrechend bei Übertragung von Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Passivierungsbeschränkungen (Ansatzverboten, -beschränkungen, Bewertungsvorbehalten) unterlegen haben, die Aufwandswirkung der Realisation stiller Lasten zeitlich gestreckt wird. Die Vorschrift ist nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip aufgebaut. Beim Übertragenden ist der Aufwand aus der entgeltlichen Übertragung einer Verpflichtung, die aufgrund eines Ansatzverbots nicht ausgewiesen bzw aufgrund einer Ansatzbeschränkung oder eines Bewertungsvorbehalts nicht zum vollen Wert ausgewiesen wird, im Grundsatz nur gleichmäßig verteilt über 15 Jahre als BA abziehbar (§ 4f Abs 1 S 1 EStG). Ist aufgrund des Wegfalls einer Verpflichtung ein Passivposten aufzulösen, konkretisiert § 4f Abs 1 S 2 EStG die Höhe des verteilungspflichtigen Aufwands (s Rn 66ff). Für folgende Ausnahmefälle (§ 4f Abs 1 S 3–6 EStG) sieht die Vorschrift die sofortige Abzugsfähigkeit realisierter stiller Lasten vor:

  • Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils (s Rn 71ff),
  • ArbG-Wechsel unter Mitnahme der Pensionsanwartschaft einschließlich eines zugehörigen Deckungsvermögens (s Rn 76),
  • Schuldübertragungen durch kleine und mittlere Unternehmen, die die Größenmerkmale des § 7g EStG nicht überschreiten (s Rn 77),
  • Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe, wenn insgesamt ein Verlust entsteht (s Rn 78).

S 7 ordnet die Fortgeltung der Aufwandsverteilung nach S 1–...

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