Rn. 84

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der Rechtsnachfolger des ursprünglich Verpflichteten muss die Aufwandsverteilung nach Maßgabe des § 4f Abs 1 S 1–6 EStG weiterführen. Der Übergang noch nicht steuerwirksam verbrauchten Aufwands gilt bei Übergang von Sachgesamtheiten durch Erbfolge oder nach § 6 Abs 3 EStG, ebenso für Umwandlungen und Einbringungen zum Buchwert, soweit der übernehmende Rechtsträger in die Stellung des Übertragenden eintritt (Korn/Strahl, KÖSDI 2014, 18 749). Der für realisierte stille Lasten durch § 4f EStG vorgesehene Verteilungsmechanismus soll durch Übergang auf einen Rechtsnachfolger nicht durchbrochen bzw aufgehoben werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge