Rn. 46

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im § 4e Abs 3 S 1 EStG wird die "teilweise oder vollständige Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft" angesprochen. Daraus folgt, dass die gesamte einzelne Versorgungsverpflichtung nicht notwendigerweise in einem Akt übertragen werden muss, wenn die LSt- und Sozialabgabenfreiheit für den Beitrag aus § 3 Nr 66 EStG iVm § 4e Abs 3 EStG bzw § 1 Abs 1 S 1 Nr 10 SvEV begehrt wird. Deshalb können Versorgungsverpflichtungen für Versorgungsanwärter und Rentner auch sukzessiv übertragen werden.

Die sukzessive Übertragung dient der Verbesserung der Bilanzrelationen und dem besseren "Rating" des Unternehmens (s Rn 3 iVm s Rn 39), weil hohe Einmalbeiträge zur Abdeckung der gesamten Versorgungsverpflichtung das Unternehmen überfordern könnten.

Das BMF teilt die Auffassung, dass eine sukzessive Übertragung nach den Regeln des § 4e Abs 3 EStG zulässig ist (BMF v 26.10.2006, BStBl I 2006, 709 Rz 6 S 2).

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