Rn. 68

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Infolge der verschiedenen Neuregelungen des § 4d EStG darf das Trägerunternehmen bei anwartschaftsorientierten Zuwendungen (s Rn 53ff) nur Leistungsanwärter berücksichtigen, die am Schluss des Wj der Zuwendung das 23. oder 27. bzw 28. oder sogar nur das 30. Lebensjahr vollendet haben (s Rn 9c). Damit reagierte der Gesetzgeber im Steuerrecht auf die sukzessive Absenkung der Mindestalter für den Erwerb gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften im BetrAVG.

Das Alter des Leistungsanwärters kann entweder bürgerlich-rechtlich oder versicherungstechnisch (s Rn 37) bestimmt werden. Es wäre jedoch widersprüchlich, bei Leistungsanwärtern die Altersbestimmung anders vorzunehmen als bei Leistungsempfängern.

Bei abweichendem Wj von Kasse und Trägerunternehmen ist die Zuwendung erst dann als BA abzugsfähig, wenn der Leistungsanwärter bereits am Ende des vorgelagerten Wj der Kasse das jeweilige Mindestalter vollendet hat.

 

Rn. 69

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wenn sich das Trägerunternehmen für die leistungsempfängerorientierte Bemessung der Anwärterzuwendung (s Rn 58ff), entschieden hat, ist von ihm die Regelung des § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 4 EStG zu beachten. Nach ihr sind Leistungsempfänger

Zitat

"nur die ArbN oder ehemaligen ArbN des Trägerunternehmens, die am Schluss des Wj, in dem die Zuwendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben."

Abweichend vom allgemeinen Begriff des Leistungsempfängers ist somit bei der leistungsempfängerorientierten Anwartschaftszuwendung nur die Voraussetzung "Vollendung des 50. Lebensjahres" zu beachten. Bei der Grundsatzregelung (s Rn 53ff) gelten die Mindestalter des § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 EStG.

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