Rn. 65

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei betrieblicher Veranlassung der Direktversicherung sind die Beiträge des ArbG als BA abzugsfähig. Dies wird nicht in § 4b EStG geregelt, sondern ergibt sich bereits aus § 4 Abs 4 EStG (s Rn 4).

 

Rn. 66

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Beiträge sind auch dann voll abzugsfähig, wenn ein gespaltenes Bezugsrecht (s Rn 31ff) vorliegt, der ArbG also hinsichtlich eines Teils der Versicherungsleistungen selbst in seiner betrieblichen Sphäre bezugsberechtigt ist. Insoweit entfällt nicht die betriebliche Veranlassung als Voraussetzung für den BA-Abzug, sondern nur eine der Voraussetzungen für die Nicht-Aktivierung des Versicherungsanspruchs. Der dem Bezugsrecht des ArbG entsprechende Teil des Versicherungsanspruchs ist dann zu aktivieren (s Rn 59).

Entsprechendes gilt, wenn der ArbG bei einer Abtretung oder Beleihung nicht das in § 4b S 2 EStG geforderte Haftungsversprechen (s Rn 54ff) abgegeben hat.

 

Rn. 67

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Eine aktive Rechnungsabgrenzung von laufenden Beiträgen (Jahresbeiträgen) ist bei einem vom Wj des ArbG abweichenden Versicherungsjahr nicht erforderlich.

Auch Einmalbeiträge oder Beiträge, die sich nicht auf die gesamte Laufzeit der Versicherung erstrecken, sind abzugsfähige BA. Eine aktive Rechnungsabgrenzung kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, da sie keinen "Aufwand für eine bestimmte Zeit" nach dem Bilanzstichtag iSv § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG, sondern Aufwand für die gesamte voraussichtliche Versicherungsdauer darstellen, die aber wegen ihrer Abhängigkeit vom Leben des Versicherten unbestimmt ist (R 4b Abs 3 S 4 EStR 2012; vgl Rau, § 4b Rz 102f).

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