Rn. 57

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der § 4b S 1 EStG regelt nur, wann der Anspruch aus einer Direktversicherung in der StB nicht aktiviert werden darf. Wann der Anspruch aus der Direktversicherung zu aktivieren ist, bestimmt sich grds nach den GoB (s Rn 2).

Demnach ist der Anspruch aus einer Direktversicherung zu aktivieren, wenn der ArbG ein Bezugsrecht widerrufen und keinen neuen Bezugsberechtigten benannt hat. Es handelt sich dann bei der Versicherung nicht mehr um eine Direktversicherung.

 

Rn. 58

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Darüber hinaus ist der Anspruch steuerbilanziell auch dann zu aktivieren, wenn dem ArbN oder seinen Hinterbliebenen zwar das Bezugsrecht eingeräumt wurde,

  • der ArbG den Versicherungsanspruch aber wirtschaftlich nutzt, ohne ein schriftliches Haftungsversprechen abgegeben zu haben (vgl § 4b S 2 EStG), oder
  • der ArbG im Innenverhältnis zum ArbN von ihm oder von seinen Hinterbliebenen die Versicherungsleistung beanspruchen kann.
 

Rn. 59

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Versicherungsanspruch ist bei einem gespaltenen Bezugsrecht (s Rn 45ff) in dem Umfang zu aktivieren, wie dem ArbN oder seinen Hinterbliebenen das Bezugsrecht nicht zusteht.

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