Rn. 45

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Umfang des Aktivierungsverbots hängt nach § 4b S 1 EStG vom Umfang der Bezugsberechtigung des ArbN oder seiner Hinterbliebenen ab ("soweit"). Für den ArbG hat somit ein gespaltenes Bezugsrecht zur Folge, dass dem BV der Versicherungsanspruch in dem Umfang zuzurechnen ist, wie er bezugsberechtigt ist.

Für den Fall einer quantitativen Aufspaltung (s Rn 32) s hierzu Folgendes:

 

Beispiel:

Der ArbG schließt eine Lebensversicherung auf das Leben des ArbN ab. Ihm wird ein Bezugsrecht für 60 % der Versicherungsleistung eingeräumt. Der ArbG bleibt hinsichtlich der verbleibenden 40 % bezugsberechtigt.

Lösung:

Der ArbG darf dann den Versicherungsanspruch gemäß § 4b S 1 EStG iHv 60 % nicht aktivieren. Hinsichtlich der 40 % bleibt er zur Aktivierung verpflichtet.

 

Rn. 46

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Falle einer qualitativen Aufspaltung (s Rn 33) bestehen Bedenken hinsichtlich einer teilweisen Aktivierung des Versicherungsanspruchs, so zB hinsichtlich des Anspruchs des ArbG auf die Todesfallleistungen. Dies fordert zwar die FinVerw (R 4b Abs 3 S 5 EStR 2012). Doch kann sich das Aktivierungsverlangen als übermäßig herausstellen, weil das auf die Todesfallleistungen entfallende Deckungskapital idR sehr gering oder gar nicht vorhanden ist und seine gesonderte Ermittlung in keinem angemessenen Verhältnis zum Steueraufkommen steht. Denn das anteilige Deckungskapital wird vom Versicherer regelmäßig nicht gesondert ausgewiesen. Die Literatur hat sich ua deshalb gegen eine anteilige Aktivierung beim ArbG ausgesprochen (vgl Rau, § 4b EStG Rz 149; Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 4. Teil, Rz 143 (Dezember 2022); Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II, Kap 15 Rz 120f (Januar 2023)). Auch soll die Auffassung der FinVerw gegen das Realisationsprinzip verstoßen (Rössler, BetrAV 1977, 118; Kreussler, BetrAV 1990, 41).

 

Rn. 47

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Steht dem ArbN nur das Bezugsrecht hinsichtlich der Garantieleistung zu (s Rn 34), darf der ArbG gemäß § 4b S 1 EStG den Versicherungsanspruch insoweit nicht aktivieren. Soweit ein Anspruch des ArbG auf den zugeteilten Überschüssen beruht, ist er dem BV des ArbG zuzurechnen.

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