Rn. 49

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Laut § 4b S 2 EStG ist der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung auch dann nicht zu aktivieren, wenn ihn der ArbG an einen Dritten abtritt oder beleiht und sich dabei in einer schriftlichen Erklärung (s Rn 54ff) gegenüber dem bezugsberechtigten ArbN verpflichtet, ihn bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.

 

Rn. 50

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Für den Begriff der Abtretung ist die Legaldefinition in § 398 BGB maßgeblich. Danach kann eine Forderung – der Anspruch aus der Direktversicherung – durch Vertrag auf einen Dritten übertragen werden, der danach an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt. Durch die Abtretung kann der ArbG die Direktversicherung wirtschaftlich nutzen, indem sie einen Kredit eines Dritten absichert, den der ArbG empfängt.

Die Abtretung des Versicherungsanspruchs kollidiert nicht mit dem dem ArbN oder seinen Hinterbliebenen eingeräumten Bezugsrecht. Die wirtschaftliche Nutzung führt andererseits auch nicht zwingend dazu, dass eine (widerrufliche) Bezugsberechtigung widerrufen wird. So beinhaltet allein die Anzeige einer Abtretung keinen stillschweigenden Widerruf des Bezugsrechts (BGH vom 18.10.1989, BB 1989, 2433).

 

Rn. 51

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Begriff der Beleihung wird auch in § 1b Abs 2 S 3 BetrAVG verwendet. Gesetzlich definiert ist er nicht. Er umfasst alle Formen von Vorauszahlungen auf künftig fällig werdende Versicherungsleistungen. Die Beleihung des Versicherungsanspruchs hebt ebenso wie seine Abtretung nicht das dem ArbN oder seinen Hinterbliebenen erteilte Bezugsrecht auf (s Rn 50).

 

Rn. 52

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4b S 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn der ArbG ein sog Policendarlehen in Anspruch genommen hat. Bei einem Policendarlehen handelt es sich um eine verzinsliche Vorauszahlung auf die spätere Versicherungsleistung (vgl H 4b EStH 2021 "Beleihung von Versicherungsansprüchen"). Es handelt sich nicht um eine vorzeitige Erfüllung des Versicherungsanspruchs (BFH vom 29.04.1966, BStBl III 1966, 421; BFH vom 19.12.1973, BStBl II 1974, 237).

Entsprechendes gilt für die Verpfändung der Versicherungsansprüche durch den ArbG (Gosch in Kirchhof/Seer, § 4b EStG Rz 16 (22. Aufl 2023)).

 

Rn. 53

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die wirtschaftliche Nutzung kann arbeitsrechtlich unzulässig sein. So muss bei mittels Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherungen gemäß § 1b Abs 5 S 1 Nr 3 BetrAVG das Recht des ArbG zur Verpfändung, Abtretung und Beleihung ausgeschlossen sein.

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