Rn. 70

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Grundsatz Kj-gleiches Wj: Gewerbetreibende, die nicht im HR eingetragen sind, haben nach der Anordnung des § 4a Abs 1 S 2 Nr 3 S 1 EStG zwingend ein dem Kj entsprechendes Wj. Dies betrifft Kleingewerbetreibende mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und Gewerbetreibende, die ihren Gewinn zwar durch BV-Vergleich ermitteln, aber tatsächlich nicht im HR eigentragen sind. Für Letztere soll vor dem Hintergrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs 1 EStG) ein vereinfachender Gleichlauf zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinnermittlung gewährleistet werden (Schober in H/H/R, § 4a EStG Rz 21 (Juni 2021)).

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