Rn. 147

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach Art 13 Abs 5 OECD-MA erfolgt die Besteuerung grds im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers (OECD-MA Komm zu Art 13 Nr 29). Eine Ausnahme gilt für Anteile, die BV einer Betriebsstätte sind oder zur festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat gehören (Art 13 Abs 2 OECD-MA) sowie für sog. Immobiliengesellschaften (Art 13 Abs 4 OECD-MA). Die deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA (BMF vom 22.08.2013, IV B 2 – S 1301/13/10009) und die bestehende DBA-Praxis folgt im Wesentlichen dem OECD-MA.

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