Rn. 186

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Besteuerung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit erfolgt auf bilateraler Ebene über die Anwendung diverser Verteilungsartikel. Durch Streichung des Art 14 OECD-MA aF wendet die OECD ab dem Musterabkommen 2000 die allgemeinen Betriebsstättengrundsätze der Art 5 und 7 OECD-MA auf selbstständige und freiberuflich Tätige an (vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 209, EL 162, 5/2022). Es erfolgt grds eine Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat. Durch das gemäß Art 7 OECD-MA bestehende Erfordernis einer Betriebsstätte im Quellenstaat entfällt ein steuerlicher Zugriff bei bloßer inländischer Verknüpfung; erforderlich ist stets das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung.

 

Rn. 187

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA (BMF vom 22.08.2013, IV B 2 – S 1301/13/10009) orientiert sich hinsichtlich der Besteuerung selbstständiger Arbeit an der Vorgabe des OECD-MA.

 

Rn. 188

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Von Bedeutung sind neben Unternehmensgewinnen (Art 7 OECD-MA) Sonderregeln für Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen (Art 16 OECD-MA), Künstler und Sportler (Art 17 OECD-MA) sowie Lizenzen, Zinsen und Dividenden (Art 1012 OECD-MA).

 

Rn. 189

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen knüpft die Regelung des Art 16 OECD-MA nicht an das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung an, sondern räumt dem Quellenstaat dann einen steuerlichen Zugriff ein, wenn sich die die Vergütung zahlende Gesellschaft in diesem Staat befindet.

 

Rn. 190

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Auch die Besteuerung von Künstlern und Sportlern gemäß Art 17 OECD-MA knüpft nicht an eine feste Geschäftseinrichtung an.

 

Rn. 191

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Hinsichtlich Dividenden, Zinsen und Lizenzeinkünften stellt das Vorliegen einer Betriebsstätte grds keine Voraussetzung für eine Besteuerung im Quellenstaat dar. Besteht allerdings eine Betriebstätte, ist die Regelung des Art 7 OECD-MA vorrangig anzuwenden.

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