Rn. 112

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch DBA erfolgt eine sehr starke Einschränkung des steuerlichen Zugriffs des Fiskus. Gemäß Art 8 OECD-MA erfolgt die steuerliche Zuordnung bei Gewinnen von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr zu Gunsten des Staates, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. In Art 3 Abs 1 Buchst e OECD-MA ist der internationale Verkehr definiert als

Zitat

"jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben und das Unternehmen, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Vertragsstaats."

Grds folgen deutsche DBA dem OECD-MA (zu Art 8 s Hemmelrath in Vogel/Lehner, DBA, Art 8 Rz 35 ff, 7. Aufl). Dies bedeutet, dass bei einer Beförderung zwischen inländischen und ausländischen (Flug-)Häfen stets das Ansässigkeitsprinzip Anwendung findet und ein steuerlicher Zugriff durch den deutschen Fiskus ausscheidet. Erfolgt die Beförderung zwischen zwei inländischen (Flug-)Häfen, liegt kein internationaler Verkehr iSv Art 8 Abs 1, 3 Abs 1 Buchst e OECD-MA vor. Allerdings unterliegt eine solche Tätigkeit dem Betriebsstättenprinzip aus Art 7 OECD-MA, so dass eine Besteuerung ausscheidet, solange keine Betriebsstätte in Deutschland unterhalten wird, der die Gewinne zuzurechnen sind.

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