Rn. 113

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Über Buchst c erfolgt eine beschränkter StPfl derjenigen Unternehmen, die nicht selbst die Voraussetzungen von § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG erfüllen, aber über internationale Vertragsbeziehungen an Beförderungseinkünften beteiligt sind, die von Unternehmen erzielt werden, welche den Besteuerungstatbestand erfüllen. Entscheidend ist, dass im Innenverhältnis eine Beförderung auf gemeinsame Rechnung erfolgt; die Bezeichnung des Abkommens ist nicht entscheidend (Hemmelrath in Vogel/Lehner, Art 8 OECD-MA Rz 69, 7. Aufl). Darüber hinaus muss das Unternehmen, das die Beförderung durchführt, seinen Sitz oder die Geschäftsleitung iSv §§ 10, 11 AO im Inland haben. Durch die Zusammenarbeit wird eine Ergebnisteilhabe an den Einkünften aus Buchst b realisiert, die eine steuerliche Berücksichtigung rechtfertigt. Das Unternehmen, das die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge betreibt und in einen Pool iSv § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst c EStG einbringt, kann Einkünfte beider Vorschriften erzielen. Die Regelung des Buchst c wird bei Vorliegen eines DBA regelmäßig ausgeschlossen.

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