Rn. 51

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand oder jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein (BFH BStBl II 1993, 462). Folglich scheiden immaterielle WG als Geschäftseinrichtung aus; eine sog Dienstleistungs-Betriebsstätte scheidet ebenfalls aus (Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 13, 21. Aufl; anders: nach DBA s Reimer, IStR 2009, 378: gegenläufige Tendenz innerhalb der OECD zu Art 5 OECD-MA; vgl auch Kaeser in Wassermeyer, DBA, Art 5 MA Rz 260, EL 158, 8/2022). Die Begriffe Geschäftseinrichtung und Anlage unterscheiden sich kaum, und eine Abgrenzung ist oftmals schwierig; aufgrund der identischen Rechtsfolge ist sie auch nicht erforderlich. Die Einrichtung muss nicht betretbar sein.

 

Rn. 52

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Einzelfälle

  • Geschäftsleitung und Zweigniederlassung begründen ebenso Betriebsstätten wie Fabrikations- oder Werkstätte, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstelle, Bergwerk, Steinbruch oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten zur Gewinnung von Bodenschätzen, Bauausführungen oder Montagen (§ 12 S 2 AO).
  • Die Büroecke in einer privaten Wohnung kann als Geschäftseinrichtung zu der Annahme einer Betriebsstätte führen, wenn sie die Stätte der Geschäftsleitung ist (BFH BStBl II 1986, 744). Homeoffice selbst begründet keine Betriebsstätte. Zwischen dem ArbN und dem Unternehmen besteht schon kein Mietvertrag, es fehlt somit an der Verfügungsmacht. Der Unternehmer hat darüber hinaus auch kein Recht die Wohnung des ArbN zu betreten und für eigene Zwecke zu nutzen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht für den Unternehmer kein Recht zur Nutzung der Räumlichkeiten. Selbst wenn der ArbG die Miete trägt, kann daraus allein nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Betriebsstätte handelt (BFH DStR 1962–63, 419; Valta/Lemm in K/S/M, § 49 EStG Rz D 157, EL 328, 9/2022).
  • Plakatsäule und Anschlagtafeln können Betriebsstätten begründen (BFH BStBl III 1958, 379).
  • Ebenso eine Bohrinsel oder ein Hotelschiff, wenn es auf Dauer denselben Liegeplatz ansteuert (Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 196, August 2019).
  • Gleiches gilt für Gebäude oder einzelne Räume (BFH BStBl II 1993, 462), den Wohnsitz eines Berufssportlers (BFH BStBl II 2010, 398) oder den Verkaufswagen von Markthändlern (BFH BStBl II 1994, 148); Letztere in Abgrenzung zu periodisch wiederkehrenden Ständen auf Weihnachtsmärkten (BFH BStBl II 2004, 396).
  • Rohrleitungen in der Erde sind generell geeignet, einer unternehmerischen Tätigkeit zu dienen und können eine Geschäftseinrichtung begründen (BFH BStBl II 1997, 12).
  • Auch ein dedizierter Server, der grds das Vorliegen von Hardware voraussetzt, kann im Zeitalter der zunehmenden Digitalisierung als Geschäftseinrichtung angesehen werden (vgl BFH BStBl II 2002, 683).
  • Sozialeinrichtungen dienen nicht unmittelbar der gewerblichen Tätigkeit (BFH BStBl III 1959, 349).
  • Eine Website scheidet mangels Körperlichkeit als feste Geschäftseinrichtung aus. Sie ist vielmehr als immaterielles WG einzuordnen.

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