Rn. 303

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Einkünfte von Künstlern und Sportlern für ihre Darbietungen im Inland unterfallen gemäß Art 17 OECD-MA dem steuerlichen Zugriffsrecht des Quellen- bzw Auftrittsstaat. Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung beweglicher Sachen werden im Wohnsitzstaat des Vergütungsempfängers besteuert (Art 21 Abs 1 OECD-MA). Die Einkünfte aus der Know-how-Überlassung stellen Lizenzgebühren iSv Art 12 Abs 2 OECD-MA dar und werden grds im Wohnsitzstaat des Vergütungsgläubigers, dh im Wohnsitzstaat des Know-how-Inhabers besteuert (Art 12 Abs 1 OECD-MA). Der Betriebsstättenvorbehalt aus Art 12 Abs 3 OECD-MA ist zu beachten.

 

Rn. 304

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Zahlreiche Deutsche DBA sehen einen Quellensteuersatz für Lizenzgebühren zwischen 5 % und 15 % vor (vgl Lobeck/Schwarz in Vogel/Lehner, Art 12 OECD-MA Rz 39, 7. Aufl). Eine Besteuerung von Lizenzgebühren zwischen verbundenen EU-Unternehmen scheidet aus (§ 50g EStG). Einbehaltene Quellensteuer (vgl § 50c Abs 1 S 1 EStG) ist zu erstatten und zu verzinsen (§ 50c Abs 3 und 4 EStG). Zu bestehenden IP-Boxen in der EU vgl BT-Drucks 18/1238, 2.

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