Rn. 285

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Auf abkommensrechtlicher Ebene ist das steuerliche Zugriffsrecht regelmäßig dem Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers zuzuordnen (Art 18, 21 OECD-MA). Wenngleich die Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA (BMF vom 22.08.2013, IV B 2 – S 1301/13/10009) in Art 17 Abs 3 auch eine Besteuerung im Quellenstaat vorsieht, folgen die von Deutschland abgeschlossenen DBA größtenteils dem Wohnsitzprinzip. Einige (teils neuere) DBA enthalten jedoch Sonderregelungen für Sozialversicherungen und Leistungen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (vgl Ismer/Russ in Vogel/Lehner, Art 18 OECD-MA Rz 73 ff, 7. Aufl).

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