Rn. 185
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
IRd Steuererhebung erfolgt teilweise ein Quellensteuereinbehalt im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs 1, 7 EStG (idR 15 %). Im Übrigen orientiert sich die Veranlagung an § 50 EStG.
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