Rn. 275

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Steuererhebung erfolgt bei Einkünften aus der VuV von unbeweglichem Vermögen und Sachinbegriffen im Wege der Veranlagung. Der beschränkt stpfl Vermieter oder Verpächter hat zwecks Veranlagung zur ESt eine Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs 1, 3 EStG). Die Höhe der ESt bemisst sich nach § 32a Abs 1 EStG.

 

Rn. 276

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei Einkünften aus der Rechteüberlassung erfolgt die Steuererhebung im Wege des Steuerabzugs mit abgeltender Wirkung (§§ 50 Abs 2 S 1 EStG, 50a Abs 1 Nr 3 EStG). Die Höhe des Steuerabzugs beträgt grds 15 % der Einnahmen (§ 50a Abs 2 S 1 EStG). Die durch den Steuerabzug erfolgende Bruttobesteuerung erscheint unter Gesichtspunkten der Steuergleichheit verfassungs- und europarechtlich fragwürdig (vgl Schaumburg, 4. Aufl, Internationales Steuerrecht, Rz 6.257; Klein in H/H/R, § 49 EStG Rz 922, August 2019). Das Freistellungs- und Erstattungsverfahren des § 50c Abs 25 EStG findet auf Antrag des StPfl Anwendung.

 

Rn. 277

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Örtlich Zuständig für die Veranlagung (bzw die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs 7 EStG) ist das FA, in dessen Bezirk sich das Vermögen oder der wertvollste Teil des Vermögens befindet (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 291, EL 162, 5/2022).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge