Rn. 20

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen bzgl des inländischen Anknüpfungspunkts in § 49 Abs 1 EStG wird teilweise vertreten, dass es zu kaum noch erklärbaren Besteuerungsunterschieden und Besteuerungslücken kommt, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprechen und gegen das Willkürverbot der Besteuerung verstoßen (vgl Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 4, 41. Aufl; Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 3, 21. Aufl). Beispielhaft aufzuführen sind die unterschiedlichen Anforderungen bzgl des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG; s Rn 44ff) und solchen aus selbstständiger Arbeit (§ 49 Abs 1 Nr 3 EStG, s Rn 180). Aufgrund der Berücksichtigung von Gesichtspunkten der praktischen Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs kann es in Grenzbereichen zwischen gewerblichen, selbstständigen und nichtselbstständigen Einkünften Unterschiede in der beschränkten StPfl geben, die aufgrund der generellen Differenzen dieser Tätigkeiten wohl keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darstellen (vgl BFH BStBl II 1990, 701 mwN; Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 10, August 2019; Stöber in Lademann, § 49 EStG Rz 111 ff, EL 268 5/2022).

 

Rn. 21

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die unwiderlegbare Gewinnfiktion in § 49 Abs 3 EStG stellt allerdings ggf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen Diskriminierungsverbote nach DBA und EU-Recht dar (s Rn 311).

 

Rn. 22

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die sog isolierende Betrachtungsweise aus § 49 Abs 2 EStG verstößt ebenso wenig gegen Verfassungsrecht wie die Steuerfreistellung in Abs 4. Etwaige Verstöße gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dessen Subprinzipien (objektives und subjektives Nettoprinzip) betreffen die Durchführung der Besteuerung gemäß §§ 50 und 50a EStG. Die Regelung des § 49 EStG verstößt nicht gegen Unionsrecht.

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