Rn. 10

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48d EStG ist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe in Kraft getreten (07.09.2001). Der Steuerabzug gemäß § 48ff EStG gilt allerdings erstmalig für Gegenleistungen, die auf Bauleistungen gezahlt worden sind, die nach dem 31.12.2001 erbracht wurden (§ 52 Abs 56 EStG idF des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001). Deshalb greifen die Regelungen des § 48d EStG auch erst für Steuerabzugsbeträge ein, die nach dem 31.12.2001 einbehalten worden sind.

 

Rn. 11

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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