Rn. 6

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48d EStG betrifft die Konstellation, dass ein nicht im Inland ansässiger Leistender eine Bauleistung im Inland erbringt, die daraus resultierenden Einkünfte nach nationalem Recht der beschränkten StPfl unterliegen (§ 49 Abs 1 Nr 2 EStG) und das DBA die Einkünfte von der inländischen Besteuerung freistellt. § 48d EStG ist dagegen nicht einschlägig, wenn die Einkünfte bereits nach innerstaatlichem Recht nicht steuerbar sind oder das DBA das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Bauleistung der Bundesrepublik Deutschland zuordnet.

 

Rn. 7

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48d EStG verlangt von dem Leistungsempfänger (zum Begriff s § 48 Rn 66ff (Wienbergen)), dass er auch dann den Steuerabzug vornimmt, wenn das DBA vorsieht, dass die Bauleistung im Inland nicht oder nur eingeschränkt besteuert wird (§ 48d Abs 1 S 1 EStG). Diese Verpflichtung schlägt auch auf die Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 48a Abs 3 EStG durch (§ 48d Abs 1 S 6 EStG).

 

Rn. 8

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48d EStG hat auch Auswirkungen auf den Leistenden (zum Begriff s § 48 Rn 84ff (Wienbergen)). Dieser kann trotz Steuerfreistellung aufgrund eines DBA den Steuerabzug gemäß §§ 48ff EStG nur vermeiden, wenn er eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vorlegt (§ 48d Abs 1 S 5 EStG). Ansonsten muss er den Einbehalt und die Abführung des Steuerabzugsbetrags hinnehmen und das Erstattungsverfahren gemäß § 48c Abs 2 EStG beantragen, um die Bauabzugsteuer zurückzuerhalten (§ 48d Abs 1 S 2 und 3 EStG). Er hat in diesem Fall eine Ansässigkeitsbescheinigung der für ihn in dem anderen Staat zuständigen Steuerbehörde vorzulegen (§ 48d Abs 1 S 4 EStG).

 

Rn. 9

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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